Hexe hat keinen Anspruch auf Bezahlung eines Liebeszaubers

“Dort wo gar nichts wachsen sollte
Und nur Stein vom Berge rollte
Hab drei Blumen ich gepflanzt
Und mit Wünschen nachts umtanzt
Hab bei Vollmond sie gegossen
Drei Mal in die Luft geschossen
Sie mit meinem Blut genährt


Dass die Liebe ewig währt Abrakadabra
Bald schon, bald schon bist du mein”

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Anfang des Songs “Liebeszauber” der deutschen Band “Subway to Sally”. Etwas unbedarftere Menschen könnte man aber mit Sicherheit davon überzeugen, dass es sich hierbei um einen “echten” Liebeszauber handelt.

So ähnlich erging es auch einer Frau, die sich im Jahr 2005 an eine Hexe wandte, um von dieser einen Liebeszauber durchführen zu lassen. Der Wunsch der Frau war, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte zu ihr zurückkehren sollte. Die Hexe führte das Liebesritual vereinbarungsgemäß zum Preis von über 1.000 € über mehrere Monate, jeweils vor Vollmond, durch. Doch sehr zum Missfallen der Frau kehrte ihr Liebster trotzdem nicht zu ihr zurück. Deswegen verklagte sie die angebliche Hexe vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 1.000 €. Zur Begründung führte sie an, die Frau, die sich ihr gegenüber als Hexe ausgegeben hatte, habe garantiert, dass der Liebeszauber erfolgreich sein werde.

Dem widersprach die angebliche Hexe jedoch. Sie habe keinen Erfolg garantiert, sondern nur die Durchführung eines entsprechenden Liebesrituals versprochen. Sie habe die Kundin sogar darauf hingewiesen, dass ein solches Ritual nicht immer wirke. Vor Gericht gab die mutmaßliche Hexe aber auch an, dass sie grundsätzlich über Hexenkräfte verfüge.

Liebeszauber ist unmögliche Leistung

Von den angeblichen Hexenkräften der Frau ließ sich der Richter am AG München jedoch nicht beeindrucken. Er urteilte, dass der leichtgläubigen Kundin ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 346 I, 326, 275 I BGB in Höhe von 1.000 € zustünde.

Denn: “Die Vereinbarung der Durchführung eines Liebeszaubers ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Es ist offenkundig (§ 291 ZPO) und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme, dass ein Ritual, wie es von der Beklagten geschildert wurde, nicht geeignet ist, mittels Hexenkräften einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte Erfolg versprochen hat oder nicht. Jedenfalls hat die Beklagte einen potentiell wirksamen Zauber vereinbart, nicht nur das Abbrennen von Kerzen, Anfertigen von Puppen zu bestimmten Zeitpunkten etc. Ein solcher zumindest potentiell wirksamer Zauber ist aber gerade objektiv unmöglich, denn er kann weder von der Beklagten noch von sonst irgend jemand mit Anspruch auf Wirksamkeit ausgeführt werden. Selbst wenn der ehemalige Lebensgefährte zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Beklagten durchgeführten Ritual zur Klägerin zurückgekehrt wäre, hätte der Zauber der Beklagten darauf keinen Einfluss gehabt. Es wäre auch in diesem Fall bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung geblieben.”

Dieser Ansicht schloss sich auch das Landgericht München I in der Berufungsinstanz an.


Erste Instanz: AG München, Urt. v.5. April 2006, Az. 212 C 25151/05
Zweite Instanz: LG München I, Beschl. v. 18. September 2006, Az. 30 S 10495/06

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