Müsli mit oder ohne Milch? Welche Nährwertangaben müssen auf die Verpackung?

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Dass herkömmliche Müslis zwar lecker, aber nicht die gesündeste Alternative für die wichtigste Mahlzeit des Tages sind, ist allseits bekannt.

Weniger bekannt dürfte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bezüglich des „Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks“ von Dr. Oetker sein. Danach dürfen sich die Nährwertangaben auf der Vorderseite der Müsliverpackung nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen. Wie bitte?

Dr. Oetker dürfte als deutsches Lebensmittelunternehmen so gut wie jedem bekannt und in fast jedem Haushalt in der Küche zu finden sein. Und auch die Müslisorten von Dr. Oetker sind bei Groß und Klein beliebt. Was unter anderem auch an der ganz beträchtlichen Zuckermenge im Müsli liegen dürfte….

Abmahnung durch Verbraucherzentrale

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (kurz: BVV) forderte Dr. Oetker im Wege der Abmahnung auf, die Werbung für das Produkt an die Bestimmungen für die Nährwertdeklaration in der Verordnung Nr. 1169/2011 anzupassen. Die Begründung: Dr. Oetker gab auf seinem Müsli mit der Bezeichnung „Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks“ auf der Schmalseite der Verpackung Nährwertangaben und Angaben zum Brennwert unter Zugrundelegung einer Portion von 40g und mit 60ml Milch (1,5%) an. Auf der Schauseite der Verpackung wurden die Angaben zum Brennwert sogar ausschließlich hinsichtlich der Portion des Müslis – ohne Milch – gezeigt. Die Angaben verstießen damit laut Verband gegen Art. 33 i.V.m. Art. 30, 32 der Verordnung, da auf der Schauseite nicht der Brennwert je Portion, sondern nur je Portion des zubereiteten Produkts angegeben sei.

Nach erfolgloser Abmahnung und dem Durchschreiten weiterer Instanzen beschloss der BGH das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist?

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge „je 100 g“ in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber – zumindest auch – 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?“

Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs entscheidend

Der EuGH verwies darauf, dass Nährwertinformationen einfach und leicht verständlich sein sollen, um den Verbraucher:innen einen Vergleich von Lebensmitteln zu gewährleisten. Folglich erfordert dies bei Müsli, dass sich die Angaben auf das “Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs” beziehen – und nicht auf die spezielle Zubereitungsart nach dem getätigten Kauf.

Durch die Entscheidung soll gerade dem Endverbraucher:innen eine Grundlage für eine fundierte Wahl geschaffen werden, damit die auf der Lebensmittelpackung angegebenen Informationen auch für sie leicht verständlich sind. Laut Urteil soll es Verbraucher:innen nur verwirren, „wenn ein Teil der Informationen zum Nährwert im allgemein als Packungsvorderseite bekannten Hauptsichtfeld und ein Teil auf einer anderen Packungsseite, wie z.B. der Packungsrückseite, steht“. Aus diesem Grund sollen alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen. Diese Entscheidung dürften vor allem Endverbraucher begrüßen, die sich auf die Nährwertangaben der Hersteller verlassen wollen.


Entscheidung: EuGH, Urt. v. 11.11.2021, Az. C‑388/20
Volltext: https://curia.europa.eu/

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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