EGMR: Nordirische Bäckerei muss keinen “Gay Cake” backen

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage eines homosexuellen Aktivisten als unzulässig zurückgewiesen. Der Mann hatte 2014 einen Kuchen mit der Aufschrift “Support Gay Marriage” bei der nordirischen Bäckerei Ashley’s bestellt. Der christliche Inhaber der Bäckerei hatte die Herstellung und Lieferung des “Gay Cake” jedoch verweigert.

Der Aktivist Gareth Lee setzt sich seit Jahren für die Rechte homosexueller Menschen in Nordirland ein. Für eine Veranstaltung bestellte er 2014 einen ganz besonderen Kuchen bei der Ashers Baking Company. Der Kuchen sollte mit einem Bild der Sesamstraßen-Lieblinge Bert und Ernie und der Aufschrift “Support Gay Marriage” (“unterstützt die gleichgeschlechtliche Ehe”) dekoriert sein. Der Inhaber der Bäckerei, Daniel McArthur, lehnte die Bestellung jedoch ab. Das Bild und die Aufschrift seien nicht mit seinen christlichen Werten zu vereinen. Denn Homosexualität sei ein Widerspruch zu seinem Glauben und den Lehren der Bibel.

Diskriminierung auf Grund der Sexualität?

Dagegen klagte Lee vor dem County Court und bekam Recht. Die Nichterfüllung der Bestellung sei eine direkte Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung. Auch der Court of Appeal folgte 2016 dieser Argumentation. Die Bäckerei habe den Auftraggeber aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert. Dienstleister:innen wie Bäckereien seien aber rechtlich dazu verpflichtet, ihre Kund:innen nicht auf Grund deren sexueller Orientierung zu benachteiligen.

Damit war der Fall aber noch lange nicht an seinem Ende angelangt. Die Bäckerei trug den Fall vor den Supreme Court. Und hier scheiterte der Aktivist. Der Bäckerei-Inhaber habe den Auftrag nicht deshalb verweigert, weil Lee schwul sei. Es sei vielmehr so, dass der Bäcker sich in seiner Religionsfreiheit verletzt sehe, weil der Kuchen im Widerspruch zu seinem Glauben stünde. Selbst wenn dies auch eine Diskriminierung aus politischen Gründe darstelle, könne kein Bäckere-Inhaber dazu gezwungen werden, Inhalte zu fördern, denen er aus religiösen Gründen zutiefst widerspreche.

Klage vor EGMR scheitert an formaler Voraussetzung

Und was sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dazu? Der EGMR wies Lees Beschwerde als unzulässig ab. Lee habe zwar wegen Diskriminierung geklagt, aber in keinem der nationalen Gerichtsverfahren die Verletzung seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht. In Art. 14 MRK ist ebenfalls ein Diskriminierungsverbot enthalten, das auch die sexuelle Orientierung umfasst. Lee hätte zunächst gerichtlich eine derartige Verletzung geltend machen müssen. Ansonsten habe er die nationalen Rechtsmittel nicht vollumfänglich ausgenutzt. Und das ist formal Voraussetzung einer Klage vor dem EGMR. Eine Entscheidung in der Sache haben die Richter:innen also leider überhaupt nicht getroffen.

Und wie ist die Rechtslage in Deutschland? Auch das Landgericht Köln sah eine Diskriminierung in einem ähnlichen Fall. Der Vermieter einer Hochzeitsvilla dürfe sich nicht weigern, einen Vertrag abzuschließen, nur weil das Paar homosexuell sei. (LG Köln, Urt. v. 13.11.2015, Az. 10 S 137/14).


Entscheidung: EGMR, Entscheidung v. 6.1.2022, Rs. 18860/19

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