Laute Kreissägearbeiten während Sportschau rechtfertigen keine körperliche Gewalt

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Wie jedermann weiß, ist die Sportschau das Heiligtum des deutschen Mannes. Denn was bleibt dem “starken” Geschlecht in dieser modernen Welt ansonst noch an Vergnügungsmöglichkeiten? Das abendliche Fußballprogramm im TV nahm auch ein Mann aus Frankfurt a. M. besonders ernst. Und wurde gegenüber seinem Nachbarn, der ihn mit lauten Kreissägearbeiten gestört hatte, handgreiflich. Keine gute Idee!

Die am Streit beteiligten Männer sind 88 und 71 Jahre alt und bereits seit Jahren Nachbarn. Im Jahr 2019 gegen 18 Uhr bearbeitete der 88-Jährige auf seinem Hof mit einer Kreissäge Holz. Der 71-Jährige befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Mietwohnung, von der zwei Fenster zum Innenhof hinausgehen und schaute gerade die Sportschau. Dazu trank er drei Bier. Von dem Kreissägen-Lärm seines Nachbarn fühlte er sich erheblich in seinem Fernsehgenuss gestört und forderte den 88-Jährigen deswegen auf, die Arbeiten einzustellen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, wurde der 71-Jährige gegenüber seinem Nachbarn handgreiflich. Die Auseinandersetzung endete erst, nachdem der durch Hilfeschreie alarmierte Betreiber eines gegenüberliegenden Geschäftes hinzukam. Er fand den 71-Jährigen über dem 88-Jährigen kniend vor. Der Zeuge rief die Polizei und alarmierte den Rettungsdienst. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 900 €.

Männer dürfen während Sportschau gestört werden!

Der 88-Jährige stellte gegen seinen Nachbarn Strafanzeige und forderte ihn außerdem zivilrechtlich zur Zahlung des entstandenen Schadens auf. Gegenüber den Ermittlungspersonen gab er an, sein Nachbar sei schreiend auf ihn zugekommen und habe dabei einen Holzknüppel hinter dem Körper versteckt gehalten, mit dem er sodann auf ihn eingeschlagen habe. Später sei die Auseinandersetzung in eine Art “Ringkampf” ausgeartet. Durch die Schläge und Handgreiflichkeiten sei er erheblich verletzt worden. Dies bestätigten auch die eingeholten ärztlichen Befunde.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied deswegen, dass dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzungshandlung gemäß §§ 823 I, II BGB i.V.m. §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB in Höhe von rund 900 € sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 800 € zustünde.

Denn: “Die Lärmbelästigung durch die vom Kläger bediente Kreissäge rechtfertigt den Einsatz von körperlicher Gewalt nicht. Mag die Lärmbelästigung auch unerhört laut gewesen sein und den Beklagten bei dem Schauen der Sportschau erheblich gestört haben, stellen diese Arbeiten keinen rechtswidrigen Angriff gegenüber dem Beklagten dar, gegen den er sich verteidigen durfte.” Selbst die Sportschau ist in Deutschland also nicht mehr heilig. Pech gehabt, liebe Männer!


Entscheidung: AG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.10.2021, Az. 32 C 105/21 (86)

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