BVerwG: Schlafende Richter soll man nicht wecken…

… vor allem dann nicht, wenn keine konkreten Tatsachen vortragen werden können, dass der Richter tatsächlich geschlafen hat. Also wenn man gerade nicht beweisen kann, dass die Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausgeschlossen war. So entschied es zumindest das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2001.

Doch was war geschehen? Eine Partei hatte allen ernstes behauptet, dass einer der ehrenamtlichen Richter in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeschlafen sei. Dies rügte man später mit einer Besetzungsrüge nach § 138 Nr. 1 VwGO. Denn schlafende Richter:innen seien wie abwesende Richter:innen zu bewerten.

Besetzungsrüge wegen schlafendem Richter

Der Beschwerde war die Behauptung vorausgegangen, dass das Gericht wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Der Vortrag der betroffenen Partei genügte laut BVerwG jedoch nicht den formellen Erfordernissen des § 133 III 3 VwGO. Danach muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dies bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass konkrete Tatsachen vorgetragen werden müssen, welche darauf schließen lassen, dass “die Konzentration des Richters während der Verhandlung auf die wesentlichen Vorgänge ausgeschlossen” war.

Unter anderem sind nicht nur der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des:r Richter:innen konkret anzugeben, sondern es ist auch darzulegen, was in dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche wichtigen Vorgänge für die Entscheidung während des Ausflugs ins Land der Träume versäumt worden sind.

Geschlossene Augen genügen nicht!

Von der Beklagtenvertreterin, die die Beschwerde einreichte, wurde vorgetragen, dass der ehrenamtliche Richter unfähig gewesen sein soll, der Verhandlung zu folgen. Denn der Laienrichter habe über eine längere Zeit ununterbrochen die Augen geschlossen gehalten. Die Offensichtlichkeit seines Schlafes soll sich aus seiner Körperhaltung ergeben haben. Unter anderem soll sein Kopf gesenkt auf die Brust, sein Atem ruhig und tief gewesen und er teilweise „hochgeschreckt“ sein. Die Anwältin nahm hierfür auf einen Vermerk ihres Rechtsreferendars Bezug, wonach dieser anmerkte, dass der Richter „während nahezu der gesamten Verhandlung“ einnickte und der Verhandlung nicht zu folgen schien.

Jedoch gehe laut BVerwG aus dem Vortrag der Anwältin weder hervor, wie lange der Richter geschlafen haben soll, noch könne der Klägervertreter die Beobachtungen der Beklagtenvertreterin bestätigen. Laut BVerwG beweist das “Schließen der Augen” sowie das “Senken des Kopfes auf die Brust” noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung könne auch der “geistigen Entspannung” oder “besonderer Konzentration” dienen. Von einem Schlaf oder sonstiger Abwesenheit könne demzufolge erst ausgegangen werden, wenn weitere sichere Anzeichen, wie tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder ggf. Schnarchen oder „ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung“ vorlägen. Dies läge hier ausweislich des Vortrags der Beklagtenvertreterin aber nicht vor. Ferner mangele es an der ausreichenden Darlegung, in welcher konkreten Phase der Richter geschlafen haben soll. Die Angabe, dass sich der Schlaf über einen längeren Zeitraum hingezogen haben soll, sei zu unbestimmt.

Darüber hinaus argumentierte das Bundesverwaltungsgericht außerdem, dass die Beklagtenvertreterin wohl nicht gegen ihre dienstlichen Pflichten und gegen die gebotene Verfahrensfairness verstoßen haben will, indem sie während der mündlichen Verhandlung doch „den sicheren Eindruck einer ins Gewicht fallenden geistigen Abwesenheit des ehrenamtlichen Richters“ beobachtet haben will und dies während der knapp zweistündigen Verhandlung nicht zur Sprache gebracht habe. Autsch. Das hat gesessen.

Das nächste Mal heißt es dann wohl “Augen auf beim Beschwerdelauf”.


Entscheidung: BVerwG, Beschl. v. 13.06.2001, Az. 5 B 105.00

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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