Klägervertreter betritt Gericht ohne Maske: Selbstverschuldete Fristversäumnis!

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude verweigert und deswegen nicht eingelassen wird, hat eine dadurch eintretende Fristversäumnis selbst zu verschulden. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Was war geschehen? Der Kläger hatte erfolglos vor dem Sozialgericht eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Richter:innen wiesen die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ab. Dagegen legte der Mann Berufung ein und das Verfahren landete vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Und hier spielte sich ein gar kurioses Ereignis ab. Als der Klägerbevollmächtigte das Gerichtsgebäude betreten wollte, verweigerte man ihm den Zutritt. Denn der Klägerbevollmächtigte trug entgegen der Anordnung keine Mund-Nasen-Bedeckung und konnte auch keinen gültigen Nachweis für eine gesundheitliche Ausnahme erbringen. Auf Grund der am LSG geltenden Maskenpflicht musste der Mann deswegen draußen bleiben. Und das hatte fatale Gründe: Der Klägerbevollmächtigte verpasste den Gerichtstermin. Das LSG Nordrhein-Westfalen wies die Berufung ab. Der Kläger hatte verloren.

Attest muss aktuell sein und Diagnose enthalten

Wie konnte das passieren? Die Richter:innen hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs zum Gerichtsgebäude erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung. Denn: “Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen”, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Zwar hatte der Mann bei der Einlasskontrolle ein Attest vorgelegt; dieses sei jedoch nicht ausreichend gewesen. Denn das Attest sei auf den September 2020 datiert gewesen. Erforderlich sei laut LSG ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt auch im Vorfeld der Verhandlung hingewiesen worden.


Pressemitteilung: https://www.lsg.nrw.de/

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