Was lieben Jura-Prüfer:innen besonders? Genau! Pferde! Immer, wenn es um Schadensersatzforderungen, Mängel bei Gefahrübergang und Haftungsfragen geht, kommen unsere vierbeinigen Freunde ins Spiel… Pardon, in den Sachverhalt der Examensklausur. Oft beruhen die verzwickten Fälle dabei auf echten BGH-Urteilen. Als besonders examensrelevant stufen wir deswegen auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem November 2021 ein.
In dem Fall ging es um ein teures Sportpferd mit dem wohlklingenden Namen “Donna Asana”. Dem Pferd wurde ein homöopathisches Mittel verabreicht. Kurz darauf verstarb es. Die Halterin des Pferdes verlangte von dem Tierarzt deswegen Schadensersatz. In der ersten Instanz wurde der Tierarzt verurteilt, 250.000 € an die Frau zu bezahlen. Das Oberlandesgericht München hatte die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Dagegen legte der Mann Revision zum BGH ein. Und die Richter:innen in Karslruhe beschäftigtens ich nochmals genauer mit den Hintergründen des Falles.
Demnach war Donna Asana nicht irgendein Pferd, sondern sollte sogar an den Olympischen Spielen teilnehmen. 2010 fing sich das Wettkampfpferd jedoch einen Husten ein. Ein Tierarzt wurde gerufen. Und dieser schlug eine homöopathische Eigenblutbehandlung des wertvollen Tieres vor. Der Tierarzt injizierte der Stute ein homöopathisches Mittel über Blut, das er dem Tier zuvor entnommen hatte. Innerhalb weniger Minuten krampfte Donna Asana und brach zusammen. Als Todesursache wurde ein anaphylaktischer Schock festgestellt.
Spielt es eine Rolle, ob das Pferd anfällig für eine anaphylaktische Reaktion ist?
Im Gerichtsverfahren hatte der Tierarzt die Ansicht vertreten, dass Donna Asana für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen und deshalb in ihrem Wert gemindert sei. Dem trat das Oberlandesgerichts aber entgegen. Die Richter:innen argumentierten, dass die Frage nach der Anfälligkeit des Pferdes bei der Schadensbemessung dahinstehen könne. Denn diese Anfälligkeit sei bis zu ihrem Auftreten gerade nicht bekannt gewesen und hätte deshalb auch nicht als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden können.
Dieser Argumentation widersprach jetzt jedoch der BGH. Es käme gerade nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Denn: “Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts könnte dazu führen, dass der Schadensberechnung ein höherwertigeres und wertvolleres Pferd als dasjenige der Klägerin zugrunde gelegt und die Klägerin objektiv wirtschaftlich besser gestellt würde, als sie ohne das schädigende Ereignis stände.”
Der BGH verwies die Sache deswegen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG München.
Auch “Kaiser Milton” bringt seinem Halter kein Glück
Noch nicht genung von Pferde-Fällen? Im Dezember 2021 entschied das OLG Schleswig-Holstein im Fall des preisgekrönten Trakehnerhengstes “Kaiser Milton”. Das Pferd wurde für 380.000 € verkauft. Später wollte der Käufer wegen angeblicher Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten. So nicht, entschied das OLG. Denn der Mann konnte nicht nachweisen, dass der Hengst bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Das Tragische: Kaiser Milton musste wegen einer Herzerkrankung wenig später eingeschläfert werden ( OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.12.2021, Az. 6 U 56/18).
In unserer JURios-Kategorie “Tierisch gut drauf” findet Ihr viele weitere Entscheidungen rund um unsere vierbeinigen Freunde. Und auch weitere Pferde-Urteile. So beispielsweise Haftungsfragen durch “Jashitas” Tritt und zur Frage, ob man einem gekauften Gaul nicht doch lieber ins Maul schauen sollte.
Entscheidung: BGH, Urt. v. 09.11.2021, Az. VI ZR 87/20