Rechtslatein: Die wichtigsten lateinischen Begriffe für das Jurastudium

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Jurist:innen verwenden gerne lateinische Redewendungen und Begriffe. In allen examensrelevanten Rechtsgebieten gibt es lateinische Wörter und Begrifflichkeiten, die man deswegen unbedingt kennen muss. Allerdings benötigt man für das Jurastudium kein Latinum. Es geht nicht darum, Texte zu übersetzen, sondern vielmehr darum, dass sich für bestimmte Rechtsszenarien und Streitigkeiten einfach lateinische Fachbegriffe durchgesetzt haben, die man in den Klausuren und Hausarbeiten verwenden muss. Das erfreut das Herz der Professor:innen und gibt Punkte. Wir haben Euch die wichtigsten lateinischen Begriffe für das Jurastudium in diesem Artikel zusammengefasst.

Um die diesen Artikel für Euch übersichtlich zu gestalten, haben wir die Fachbegriffe nach Rechtsgebiet sowie alphabetisch sortiert und kurze Erklärungen hinzugefügt.

Tipps fürs Jurastudium

Rechtslatein für das Zivilrecht

Ad incertas personas – an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet
Bei einer offerta ad incertas personas handelt es sich um ein verbindliches Angebot an einen unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis. Grundsätzlich setzt ein wirksames Angebot voraus, dass es die essentialia negotii (siehe unten) bestimmt, also auch die Vertragspartner:innen. Eine Ausnahme hiervon wird bei der offerta ad incertas personas gemacht. Bekannte Beispiele sind die Zapfsäule an einer Tankstelle, eBay-Auktionen sowie Angebote im ÖPNV. Diese Rechtsfigur muss von der deutlich bekannteren invitatio ad offerendum (siehe unten) abgegrenzt werden.

Actio pro socio – Klage eines Gesellschafters für die anderen Gesellschafter
Bei der actio pro socio-Klage handelt es sich um einen Begriff aus dem Gesellschaftsrecht. Hierbei macht ein:e Gesellschafter:in im eigenen Namen (also nicht als Vertreter der Gesellschaft) einen Anspruch der Gesellschaft geltend (für die AG seit 2021 in § 148 AktG geregelt).

Aliud – eine andere als die vertraglich geschuldete Sache
Ein aliud bezeichnet im Schuldrecht den Fall, dass der falsche Gegenstand geleistet wird. Ist die Sache hingegen mangelhaft, spricht man von einem peius. Wurde zu wenig geliefert, heißt das minus. Bei der Aliud-Lieferung handelt es sich nach § 434 III BGB um einen (gesetzlich normierten) Sachmangel.

Als kurzen Überblick empfehlen wir ergänzend zu unserem Artikel das Büchlein “Latein von Juristen” von Adomeit/Hähnchen (hihi!). Es beinhaltet rund 700 Stichwörter, Fachbegriffe und Redewendungen.

Bona fides – in gutem Glauben
Der gute Glaube ist ein Begriff, der in unterschiedlichen Konstellationen im BGB relevant wird. Im Römischen Recht wurde bona fides noch weit verstanden, ähnlich dem heute verwendeten Treu und Glaube. Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. In § 932 II BGB findet sich die negative Legaldefinition: “Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.”

Cessio legis – gesetzlicher Forderungsübergang
Die Legalzession ist ein zivilrechtliches Rechtsinstitut, das den Übergang einer Forderung kraft Gesetzes bestimmt. Einer Übereignung kraft Rechtsgeschäfts (z.B. durch Abtretung gem. § 398 BGB) bedarf es in diesen Fällen nicht. Beispiel: Befriedigen Bürg:innen ihre jeweiligen Gläubiger:innen, so gehen die Forderung gemäß § 774 BGB automatisch auf die Bürg:innen über.

Condictio – Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung
Im Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) gibt es gleich mehrere Kondiktionen, welche die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen regeln; also z.B. bei nichtigem Kaufvertrag. Dabei unterscheidet man zwischen den Leistungskondiktionen und den subsidiären Nichtleistungskondiktionen.

Culpa in contrahendo – Verschulden bei Vertragsschluss
Die c.i.c. (kurz) bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis. Die Normenkette hierzu lautet: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Es geht um Fälle, in denen sich ein Vertragsschluss zwar schon angedeutet hat, er aber noch nicht verwirklicht wurde. Wichtig ist das wegen der Exkulpationsmöglichkeiten im Deliktsrecht.

Diligentia quam in suis rebus adhibere solet – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Die diligentia quam in suis (kurz) ist ein Verschuldensmaßstab, der in § 277 BGB legaldefiniert ist. Ein “schludrige” Person haftet hier in einem geringeren Umfang als eine besonders gewissenhafte Person. Relevant wird dies beispielsweise in §§ 690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB.

Do ut des – ich gebe, damit du gibst
Darunter versteht man das auf das Römische Recht zurückgehende Prinzip, dass man eine Leistung bringt im Glauben, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Heute findet sich dieser Grundsatz des do ut des in der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB.

Essentialia negotii – wesentliche Vertragsbestandteile
Dieser juristische Fachbegriff beschreibt den notwendigen Mindestinhalt, den ein Vertrag eines bestimmten Typus haben muss und über den die Vertragsparteien sich einig sein müssen, damit dieser Vertrag überhaupt zustande kommt.

Ex nunc / ex tunc – von jetzt an / rückwirkend
Wirkt eine rechtliche Handlung zurück, also “von Anfang an”, so sagt man, dass die Wirkung ex tunc eintrete. Beispielsweise bei der Anfechtung gem. § 142 I BGB. Das Gegenteil davon ist eine Handlung, die ex nunc wirkt, also erst “von jetzt an”, z.B. die Kündigung.

Falsa demonstratio non nocet – eine beidseitige Falschbezeichnung schadet nicht
Im Recht soll eine beidseitige Falschbezeichnung des Vertragsgegenstandes unschädlich sein. Das heißt: Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der innere Wille der Parteien übereinstimmt. Der bekannteste Fall zur falsa demonstratio (kurz) ist der Haakjöringsköd-Fall (besprochen von JURios).

Falsus procurator – Vertreter ohne Vertretungsmacht
Einer der wichtigsten Fachbegriffe des BGB AT: Wer im Namen eines anderen rechtliche Erklärungen abgibt, z. B. einen Vertrag abschließt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, handelt als falsus procurator.

Invitatio ad offerendum – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Die invitatio ad offerendum bezeichnet im Zivilrecht eine rechtlich nicht beachtliche Handlung zur Vertragsanbahnung, z.B. das Zeigen von Ware im Schaufenster oder im Werbeprospekt. In diesen Handlungen ist noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages iSd. §§ 145 ff. BGB zu sehen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die eingeladene Person ihrerseits ein Angebot abgibt und der:die andere das Angebot daraufhin annimmt.

Lucidum intervallum – lichter Augenblick
Der Begriff lucidum intervallum bezeichnet den Moment, in dem eine Person trotz einer zugrundeliegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und rechtlich deswegen z. B. einen gültigen Vertrag abschließen kann.

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten
Das Prinzip der Vertragstreue wird auch als pacta sund servanda bezeichnet. Damit ist sowohl im Zivilrecht als auch im Öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen gemeint.

Venire contra factum proprium – Auftreten gegen das eigene Tun
Mit diesem Rechtsbegriff ist das sog. widersprüchliche Verhalten gemeint. Im Schuldrecht ist dies bei einem Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Fall. Spezialfall des venire contra factum proprium ist die “Verwirkung”, wonach jemand ein Recht nicht geltend machen kann, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat beziehungsweise darauf einrichten durfte, dass es auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht würde.

Zedent/Zessionar
Eine “Zession” ist eine Forderungsabtretung oder Sicherungsabtretung. Der “Zedent” (Abtretender) verkauft also die Forderung an den “Zessionar” (Abtretungsempfänger). Eselsbrücke: “Der Zedent flennt” (weil er die Forderung verliert).

Rechtslatein für das Strafrecht

Aberratio ictus – das Fehlgehen der Tat
Eine Tat geht im Sinne der aberratio ictus fehl, wenn der Verletzungserfolg an einem anderen Objekt als demjenigen eintritt, welches der:die Täter:in im maßgebenden Zeitpunkt anvisiert hatte. Nach der herrschenden Konkretisierungstheorie wird hier dann der Vorsatz verneint, sodass von einem Versuch am anvisierten Objekt und einer Fahrlässigkeitstat am getroffenen Objekt auszugehen ist. Abzugrenzen ist der aberratio ictus vom error in persona (siehe unten).

Actio libera in causa – eine Handlung, die ihrem Grunde nach frei ist
Die alic (kurz) ist ein durch Wissenschaft und Rechtsprechung geschaffenes Rechtsinstitut, das im Rahmen der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) relevant ist. Der:die Täter:in kann dann eigentlich nicht bestraft werden. Dieses Ergebnis soll korrigiert werden, wenn der Zustand der Schuldunfähigkeit (z. B. Alkoholisierung) vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde, um nicht bestraft zu werden. Das Rechtsinstitut ist höchst umstritten.

Conditio sine qua non – Bedingung, ohne die nicht
Nach der im Strafrecht herrschenden Conditio sine qua non-Formel ist kausal für einen Erfolg jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Dolus – Vorsatz
Im Strafrecht gibt es verschiedene Vorsatzformen, wobei grundsätzlich der Eventualvorsatz (dolus eventualis) für die Verwirklichung eines Straftatbestandes ausreicht.

  • Absicht: Dolus directus 1. Grades
  • Direkter Vorsatz: Dolus directus 2. Grades
  • Eventualvorsatz: Dolus eventualis

  • Dolus subsequens: Erst nach der Tat fasst der:die Täter:in den Vorsatz hierzu.
  • Dolus antecedens: Der Vorsatz wurde irgendwann einmal gefasst, jedoch nicht zum Zeitpunkt der Tat

Error in persona vel objecto – Irrtum über die Person / Sache
Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über das Handlungsobjekt. Beispiel: Der:die Täter:in schießt im Dunkeln versehentlich auf B, weil er:sie denkt, dabei handele es sich um A. Rechtsfolge: Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig (z.B. Hund und Mensch), ist der Vorsatz nach § 16 I StGB ausgeschlossen. Bei Gleichwertigkeit (zwei Menschen) entfällt der Vorsatz nicht. Der error in persona (kurz) ist vom aberratio ictus abzugrenzen (siehe oben).

In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten
Der Grundsatz in dubio pro reo, auch “Zweifelssatz”, ist der Fachbegriff dafür, dass im Strafprozess ein:e Angeklagte:r nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an der Schuld verbleiben (gesetzlich nicht normiert).

Nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen
Art. 2 I, Art. 1 I GG beinhalten den Grundsatz, dass niemand dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Deswegen haben Beschuldigte/Angeklagte ein umfassendes Recht zu schweigen (vgl. §§ 136 I, 243 V StPO).

Nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld
Das deutsche Strafrecht folgt dem Schuldprinzip. Das heißt: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn oder sie keine Schuld trifft (§§ 46 I StGB).

Nullum crimen sine lege – keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 II GG)
Nur ein formelles Gesetz kann die Strafbarkeit einer Handlung begründen (§ 1 StGB). Stand die Handlung zum Zeitpunkt der Tat (noch) nicht unter Strafe, ist der:die Täter:in freizusprechen (Gesetzlichkeitsprinzip).

Omnimodo facturus – der bereits fest zur Tat Entschlossene
Der omnimodo facturus ist ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Darunter versteht man Täter:innen, die bereits fest und unter allen Umständen entschlossen sind, die Tat zu begehen. Sie können dann nicht mehr zur Tat angestiftet werden.

Vis absoluta/compulsiva – absolute Gewalt / willensbeugende Gewalt
Vis absoluta wird in der Strafrechtslehre auch als „willensbrechende“ Gewalt bezeichnet. Gemeint ist damit, dass dem Opfer durch die Gewaltmaßnahme eine freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht ist (z.B. Schlafmittel). Das Gegenstück dazu ist vis compulsiva, als die (nur) willensbeugende Gewalt (z.B. Bedrohung mit einer Waffe).

Rechtslatein für das Öffentliche Recht

Actus contrarius – eine Handlung, die das Gegenteil bezweckt
Darunter versteht man eine Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Im Öffentlichen Recht ist das vor allem bei der sog. actus contrarius-Theorie relevant. Diese besagt, dass ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.

Ex ante – aus früherer Sicht
Im Polizeirecht wird bei der Gefahrprognose immer auf die ex ante-Sicht eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Beamten abgestellt.

Reformatio in peius – Erneuerung zum Schlechteren
Die rip (kurz) stellt eine Art “Verböserung” dar. Im Verwaltungsrecht stellt sich vor allem die Frage, ob eine „Verböserung“ im Widerspruchsverfahren erfolgen darf. Dagegen spricht der Vertrauensschutz. Die h.M. lässt eine “Verböserung” im Widerspruchsverfahren jedoch zu. Indem der:die Betroffene Widerspruch einlegt, geht er bewusst das Risiko ein, dass sich die Ausgangssituation für ihn:sie verschlechtert.

Ultima ratio – letzte Lösung
Die ultima ratio bezeichnet allgemein den letzten Lösungsweg, das letzte Mittel oder den letzten Ausweg in einem Interessenkonflikt. Relevant wird dies unter anderem im Öffentlichen Recht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Wer etwas tiefer in die Materie einstiegen möchte, kann das mit dem Buch “Juristenlatein” von Meissel oder dem Werk “Latein für Juristen” von Schnapp tun.


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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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