Heilig’s Blechle: Schwä­b­i­scher Whisky darf nicht “Glen” heißen

Eine schwäbische Brennerei darf ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung “Glen Buchenbach” anbieten. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg und stärkte damit die Rechte der ursprünglichen Whisky-Hersteller in Schottland.

Weder die Queen noch der Verband der schottischen Whisky-Produzenten sind “amused”. Denn: Die Waldhornbrennerei aus dem schwäbischen Berglen (Rems-Murr-Kreis) nannte eine ihrer Whisky-Sorten “Glen Bubenbach”. „Glen“ kommt aus der Gälischen Sprache und bedeutet „Tal“. Der erste in Berglen produzierte Single Malt sollte deswegen nach dem Bach heißen, der durch die Gemeinde fließt. Der “Glen Bubenbach” wird aus frischem Wasser und Gerstenmalz gewonnen. Verfeinert wird er durch ein spezielles Rauchmalz. Gelagert wird der schwäbische Whisky mit 93 % vol in Fässern, die mit einem Olorosso-Sherry oder Portwein vorbelegt waren.

“Am besten entfaltet er seinen vollen Geschmack bei Zimmertemperatur in einem speziellen “Nosing Glas”, mit ein paar Tropfen frischem Wasser. Getrunken wird in kleinen Schlucken, wobei wenige Tropfen des Whiskys zuerst im Mund verteilt werden um alle Geschmacksrezeptoren anzusprechen.”

https://waldhornbrennerei.de/glen-buchenbach/

Schottischer Verband verklagt schwäbische Brennerei

Der kreative Name brachte der schwäbischen Brennerei jedoch einen Rechtsstreit ein. der Verband der schottischen Whisky-Produzenten verklagte die Brennerei Klotz vor dem Landgericht Hamburg. Nach fünf Jahren und einer mehr als 5.000 Seiten umfassenden Gerichtsakte mussten sich die Schwaben dort geschlagen geben. Das Gericht urteilte: Der Name “Glen Bubenbach” erinnere zu sehr an die geschützte geographische Angabe “Scotch Whisky” und sei daher irreführend.

Juristische Grundlage für diese Entscheidung ist die EU Spirituosenverordnung. Und deswegen legten die deutschen Richter:innen den Fall auch dem Europäischen Gerichtshof vor. Und der EuGH hat entschieden, dass die vorangestellte Bezeichnung “Glen” für Whisky die geschützte geografische Angabe “Scotch Whisky” verletzen kann, weil normal informierte, aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher:innen mit dem Wort “Glen” nur Schottland und damit schottischen Whisky in Verbindung bringen.

“Glen” wird mit schottischem Whiskey assoziiert

Gegen die Entscheidung des LG Hamburg hatte die Brennerei Berufung eingelegt. Jedoch erfolglos. Das OLG Hamburg schloss sich der Vorinstanz an. “Geographische Angaben im Lebensmittelbereich sind besonders geschützt, und zwar nicht nur vor einer irreführenden Verwendung, sondern auch vor Anspielungen in den Bezeichnungen anderer Produkte. Für eine solche Anspielung im Sinne der Spirituosenverordnung reicht es aus, wenn man das Produkt aufgrund seiner Bezeichnung unmittelbar mit der geschützten geografischen Angabe in Verbindung bringen kann.”

Die schwäbische Brennerei muss ihren Whisky jetzt also umbenennen. Auf der Website des Herstellers sind momentan aber noch Flaschen mit dem alten Namen zu erwerben.

Das mit dem Namen alkoholischer Produkte nicht zu spaßen ist, zeigt beispielsweise auch ein Urteil aus Österreich. Deren Oberster Gerichtshof hat entschieden, dass die Marke “Ficken” auf Grund ihres obszönen Chakarters nicht als Marke eintragbar ist (wir berichten).


Entscheidung: OLG Hamburg, Urt. v. 20.01.2022, Az. 5 U 43/19
EU: EuGH, Urt. v. 07.07.2018, Az. C-44/17

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