Rentner hat keinen Anspruch auf “Toilettengeld”

-Werbung-spot_imgspot_img

Wenn die Blase drückt, muss es manchmal ganz schnell gehen. Dieses Problem kennen vor allem ältere Herren. So auch ein Senior aus Essen. Der Rentner verlangte von der Stadt 180 € “Toilettengeld” im Monat, weil er mehrmals täglich öffentliche Toiletten im Stadtgebiet aufsuchen müsse. Und diese seien meist kostenpflichtig. Über das Begehren des Sozialleistungsempfängers musste schließlich das Landesozialgericht Essen entscheiden.

Wie kam es zu diesem skurillen Sachverhalt? Der Rentner aus Essen bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er machte bei der Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Stadt Essen aber schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch zwei Euro. Auf 30 Tage gerechnet seien das 180 € pro Monat.

Rentner verklagt Stadt Essen auf “Toilettengeld”

Mit dieser Argumentation drang der Mann jedoch nicht durch und verklagte die Stadt vor dem Sozialgericht Essen. Dieses wies die Klage ab. Dagegen legte der Rentner Berufung zum Landessozialgericht ein. Doch auch hier hatte der ältere Herr, dem mehrmals täglich die Blase drückt, keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies seine Berufung zurück.

Zur Begründung führt das LSG aus: Die Voraussetzungen für die Annahme eines “ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen” nach § 30 V SGB XII lägen nicht vor. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus.

Auch eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b IV 1 Nr. 1 SGB XII sei nicht gegeben. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: “Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf. Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung. Im Regelsatz seien für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle wie die Situation vor Ort sei. Das sozialgerichtliche Verfahren sei insbesondere kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen.”


Entscheidung: Landessozialgericht Essen, Urt. v. 31.01.2022, Az. L 20 SO 174/21
Pressemitteilung: https://www.lsg.nrw.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel