Der juristische Valentinstag – Wie aus Romantik ein Rechtsstreit wird!

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Im 14. Jahrhundert verbreiteten sich die ersten Valentinsbräuche. Der englische Schriftsteller Geoffrey Chaucer veröffentlichte 1383 – vermutlich anlässlich einer Valentinsfeier am Hof von König Richard II. – ein Gedicht mit dem Namen „Parlament der Vögel“. Darin zeigte er, wie sich die Vögel am 14. Februar versammeln, um einen Partner zu finden. Im Volksglauben galt der Valentinstag zudem als ein sogenannter „Lostag“. An so einem Tag glaubte man, dass zufällige Ereignisse das Schicksal der Menschen besiegelten. Beispielsweise wurde einem Mädchen, das einen Jungen am Morgen sah, eine glückliche Verbindung in der Zukunft vorausgesagt. Außerdem loste man ab dem 15. Jahrhundert viele Paare anhand von beschriebener Zettelchen aus. Diese Valentinspaare schickten sich dann kleine Geschenke oder Gedichte.

Mit der Besiedlung der Vereinigten Staaten nahmen englische Auswanderer ihre Bräuche mit. Nach dem zweiten Weltkrieg brachten dann US-Soldaten diese in den westlichen Teil Deutschlands. So fand bereits 1950 in Nürnberg der erste „Valentinsball“ statt. Durch Werbung von Blumen- und Süßwarenverkäufern erlangte der Tag so eine immer größere Bedeutung in unserer Gesellschaft. So bedeutsam, dass seitdem der Valentinstag nicht nur in vielen Teilen der Welt, sondern auch bei uns als Tag der Liebenden gefeiert wird.

Verliebt, verlobt, verheiratet – geschieden?

An diesem Tag machen sich viele Liebende kleine Geschenke wie Blumen, Pralinen aber auch Liebesbotschaften und besondere Liebeserklärungen gehören für viele Paare dazu. Manch einer nutzt den Valentinstag sogar, um einen Heiratsantrag zu machen. Doch der Glanz des Valentinstages verschwindet schon am nächsten Tag, die Blumen verwelken und die Pralinen scheinen bereits aufgegessen.

Was bleibt sind Fragen rund um die Verlobung und Zusammenkunft. Welche Rechte und Pflichten haben beide Partner? Kann man nach einer Verlobung auf eine Heirat bestehen? Und ist eine Verlobung rechtlich bindend?

Verlobungen sind gegenseitige Eheversprechen, sodass eine Verlobung einen Vertrag (§ 104 ff. BGB) darstellt, über den zwei Personen vereinbaren zu heiraten, also die Ehe miteinander einzugehen. Dieses Verlöbnis endet dann, wenn die Verlobten heiraten, sich entloben oder einer der beiden stirbt. Zieht man hier das Gesetz samt Definition heran, wird es schnell unromantisch, doch es geht noch weiter.

Was passiert nun, wenn einer der beiden Partner sich entloben, das Verlöbnis also auflösen will, der andere Partner jedoch darauf besteht? Das bedeutet zunächst einmal Beziehungsstress. Doch viel wichtiger ist, dass, anders als bei anderen Vertragsarten, bei einer Verlobung gemäß § 1297 BGB kein Vertragsverstoß eingeklagt werden kann. Auch kann man die Eheschließung nicht durch andere vertragliche Strafklauseln erzwingen. Von einer Verlobung können vielmehr beide Seiten zurücktreten. Das ist natürlich enttäuschend für die Person, die sich auf die Hochzeit gefreut hat.

Müssen Verlobungs-Geschenke zurückgewährt werden?

Doch wer sich entlobt muss unter Umständen nach § 1298 BGB Schadensersatz an den:die Ex-Verlobte:n, dessen:deren Eltern und weitere Personen zahlen, wenn diese „in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Die Person, die sich entlobt, muss also unter Umständen die Kosten für bereits gekaufte Kleidung für die Hochzeit oder eine gebuchte Hochzeitsreise und den geplanten Umzug zahlen. Kommt es außerdem zu keiner Eheschließung, kann jeder Verlobte gemäß § 1301 BGB seine Geschenke – wie z.B. den Verlobungsring – zurückfordern, die als Zeichen der Verlobung vorab verschenkt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher der beiden Partner die Verlobung gelöst hat. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Geschenke, die sich die Ex-Verlobten zu Weihnachten oder ihren Geburtstagen geschenkt haben. Diese Geschenke dürfen beide behalten.

Spätestens jetzt ist uns allen bewusst geworden, wie schnell der Hauch von Romantik des Valentinstags verfliegen kann. Daher sollte man sich gut überlegen, ob man nicht doch lieber erstmal nur Blumen verschenkt, damit am Ende niemand mit einem gebrochenen Herzen und einem leeren Geldbeutel zurückbleibt.


Dieser Artikel entstand im Rahmen unseres Essay-Wettbewerbs “recht lieblich”, der zum Valentinstag 2022 hier auf JURios veranstaltet wurde. Platz 1: “Valentinstag: Die Liebe & das Strafrecht”. Platz 2: “Über den Valentinstag als außerbetriebliche Sondersituation und die Eigentumslage von Liebesschlössern”.

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Jana Borochowitsch
Jana Borochowitsch
Autorin, Studentin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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