Sturz vom Dach einer Jugendherberge ist Arbeitsunfall des Auszubildenden

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Stürzt ein Auszubildender vom Dach einer Jugendherberge, weil er so das Mädchenzimmer erreichen wollte, stellt das einen Arbeitsunfall dar. Es erscheine nachvollziehbar, dass der junge Mann den Wunsch verspürt habe, den Abend zu verlängern, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Hört sich skurril an? Ist es auch! Der junge Mann, um den es im Urteil geht, ist erst 17 Jahre alt und lernbehindert. Seit 2014 macht er eine Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft. Noch im gleichen Jahr nahm er gemeinsam mit zehn weiteren Azubis – alles junge Frauen – an einer dreitägige Einführungsveranstaltung in der Jugendherberge in Baden-Württemberg teil. Am ersten Abend fanden in der Gruppe Kooperationsübungen statt. Am Abend wurde in den Zimmern der Teilnehmer:innen „Blödsinn gemacht, Musik gehört und gequatscht“ und auch heimlich Alkohol getrunken. Der 17-Jährige trank zwei Wodka Orange, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille führte.

Aufs Dach geklettert, um zum Mädchenzimmer zu gelangen

Gegen 23 Uhr musste jeder zurück auf sein eigenes Zimmer. Der 17-Jährige folgte dieser Aufforderung, kündigte den Mädchen, mit denen er den Abend verbracht hatte, jedoch vorher an, über das Dach ins benachbarte Mädchenzimmer zurückzukommen. Diese glaubtem ihm nicht und eine sagte, dass er „das sowieso nicht machen“ werde. Nach einem Kontrollbesuch der Ausbilder stand der junge Mann wieder auf, öffnete das Fenster und kletterte auf das Dach der Jugendherberge, um auf diesem Weg zum Mädchenzimmer zu gelangen und den gemeinsamen Abend fortzusetzen. Dabei verlor er den Halt, stürzte aus etwa 8 m Höhe auf den Boden und erlitt mehrere Frakturen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen zog der junge Mann vor das Sozialgericht und hatte Erfolg. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihm nun Recht.

Bei der Kletterpartie auf dem Dach handele es sich um einen Arbeitsunfall. Das Klettern über das Dach der dreistöckigen Jugendherberge in Richtung des benachbarten Mädchenzimmers mit dem Willen, den gemeinsamen Abend fortzusetzen und mit dem Wissen, dass der Flur überwacht wurde, stehe noch in einem ausreichenden inneren Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz sei auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Kletterei objektiv in hohem Maße vernunftwidrig und gefahrbringend sei. Denn der Sturz sei Folge der altersbedingten Unreife und eines für Jugendliche typischen gruppendynamischen Prozesses gewesen.

Kletterei unvernüftig – aber nicht fernliegend!

Dazu führt die Pressemitteilung des LSG aus: “Es erscheine nachvollziehbar und gruppentypisch, dass der jugendliche K den Wunsch verspürt habe, den Abend „zu verlängern“. Seine Idee, den Flur zu vermeiden und nach einem anderen Weg zu suchen, sei insoweit ebenfalls einem gruppendynamischen Prozess entsprungen. Nach der entsprechenden Ankündigung, über das Dach zurückzukommen, die die Mädchen mit Unglauben („das machst du sowieso nicht“) quittiert hätten, sei K, dem seitens seiner Betreuerin im Kreis seiner Kolleginnen das Streben nach „Coolness“ („Hahn im Korb“) attestiert wurde, in einen gewissen Zugzwang geraten.”

Und weiter: “Die Idee, die Konfrontation mit einer eventuell im Flur befindlichen Aufsichtsperson durch die Nutzung eines anderen „Weges“ zu vermeiden, erscheine durchaus naheliegend. Die dann von K gewählte Lösung, über das Dach zum Nachbarzimmer zu klettern, sei zwar unvernünftig und leichtsinnig, aber nicht komplett fernliegend. Die Selbstüberschätzung des K, das Mädchenzimmer unfallfrei über das Dach zu erreichen, sei jugendtypisch und unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auch nicht völlig vernunftwidrig.”


Pressemitteilung: https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/
Entscheidung: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2021, Az. L 9 U 180/20

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