Anwalt verweigert Maske vor Gericht – Ordnungsgeld wegen “ungebührlichen Verhaltens”

Das Tragen einer Maske gehört seit der Corona-Pandemie zum Alltag und wird von den meisten Menschen auch akzeptiert. Wenig Akzeptanz hatte das Oberlandesgericht Oldenburg deswegen für einen Rechtsanwalt übrig, der den Mund-Nasen-Schutz vor Gericht verweigerte. Die Richter:innen brummten dem Anwalt ein Ordnungsgeld wegen “ungebührlichen Verhaltens” auf. Und das zu Recht!

Dem eigentlichen Fall geht jedoch ein ebenfalls kurioser Vorfall auf der Insel Norderney voraus. Der Betroffene, der als Rechtsanwalt praktiziert, war im November 2020 auf Norderney ohne Maske unterwegs gewesen. Deswegen wurde er von der Polizei angezeigt. Im darauffolgenden Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich war der Mann dann im Juli 2021 zu einer Geldbuße i.H.v. 100 € verurteilt worden.

Doch jetzt wird es erst richtig skurril. Der Rechtsanwalt verteidigte sich in seinem Verfahren selbst. Und weigerte sich auch vor Gericht, der Verpflichtung im Sitzungssaal eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nachzukommen. Neben der Geldbuße verhängte das Gericht deshalb noch ein Ordnungsgeld i.H.v. 150 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft.

Maksenverweigerung “grobe Ungebühr”?

Wir finden: verdient! Der betroffene Rechtsanwalt sah das jedoch anders. Er legte sowohl gegen das Urteil als auch gegen den Ordnungsgeldbeschluss Rechtsmittel ein. Und so landete die Sache vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. Und den Richter:innen dort war ebenfalls nicht zum Spaßen zumute. Das OLG entschied, dass die sofortige Beschwerde gegen das Ordnungsgeld unbegründet sei.

Grundsätzlich sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 178 GVG gegen einen sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zulässig. Und im konkreten Falle läge auch eine “grobe Ungebühr” im Sinne der Norm vor. Darunter verstehe man “einen erheblichen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts.”

Dies sei hier in der Weigerung, eine Maske im Sitzungssaal zu tragen, gegeben. Denn: “Durch die Weigerung des Betroffenen, trotz mehrfacher Aufforderung die dem eigenen auch als dem Schutz der übrigen Beteiligten dienende Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, hat der Betroffene den Ablauf der Sitzung nachhaltig gestört. Letztlich ist die Sitzung erst dann zur Sache fortgesetzt worden, als der Betroffene des Saales verwiesen worden war und in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.”


Entscheidung: OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2022, Az. 2 Ss (OWi) 240/21

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