“Wissensprostitution” – Ein Dauerbrenner im Jurastudium?

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Während des Jurastudiums hört man so manches komische Wort, was im Gehör eines Nicht-Jurastudierenden konstruiert und fremdartig klingt. „Sachverhaltsquetsche“ ist so ein Wort. Hier möchte man Euch in der Bewertung sagen, dass ein Teil des Sachverhalts entweder nicht richtig erkannt und somit falsch verarbeitet wurde oder ein Zusatz zwar richtig verstanden, aber zu ausladend ausgeschlachtet wurde. Außerdem liegt der Vorwurf der „Uminterpretation“ des Sachverhalts sehr nahe. Dies passiert oftmals beim Sammeln der ersten Klausurerfahrungen, wenn gewisse Terminologien noch nicht allzu gefestigt sind. Doch soll das nicht das Thema sein, kümmern wir uns lieber um die im Titel angesprochene „Wissensprostitution“.

Wenn man eine Definition für diese Eigenart des Jurastudiums formulieren müsste, würde man wohl bei jener landen: “Eine Wissensprostitution ist dann gegeben, wenn man beim Lösen eines Sachverhalts, neben der Lösung der Kernfragen, auch Elemente oder Probleme nennt bzw. detailliert erklärt, die zur eigentlichen Falllösung nur mäßigen oder keinen Mehrwert beisteuern. Der Wert der Wissensprostitution liegt dabei darin begründet, dass wenigstens gezeigt werden kann, dass grundsätzlich Wissen vorhanden ist, obgleich dieses für die Lösung des eigentliches Falls nicht relevant ist.”

Wie kann man Wissensprositution vermeiden?

Spoiler: Fragt immer nach dem Mehrwert des einzelnen Zusatzes. Würde dieser von Euch angebrachte Zusatz auch in einem echten Fall einen Unterschied oder gar eine alles entscheidende Veränderung herbeiführen?

Klar, eine gänzliche Vermeidung von solchen Situationen ist utopisch. Das Tückische ist nämlich, dass man in manchen Sachverhalten, vor allem in Hausarbeiten, immer wieder einmal über Problemfelder stolpert, die zum intensiven Diskutieren einladen. In diesem Moment versucht das Gehirn ähnliche Fallkonstruktionen, die man vorher schon einmal bearbeitet hat, aus den entlegensten Sektoren des Großhirns auszugraben. Im Eifer des Gefechts kann dann schon mal die eine oder andere Wissenszugabe, die zwar schön klingt, aber nicht zielführend ist, zu Papier gebracht werden. Doch ist das immer schlecht? Jurist:innen sagen in solchen Fällen – wie meistens – „es kommt darauf an“. Doch auf was kommt es an? Naja, bringt der Zusatz einen Mehrwert oder nicht? Wenn er einen Mehrwert bringt, ist es ein sinnvoller Zusatz, sollte er sich lediglich nach wohlklingender, aber zielloser Rechtswissenschaft anhören, ist es Wissensprostitution.

Beispiele: Wenn in einer Klausur aus dem Öffentlichen Recht klar hervorgeht, dass ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V VwGO einschlägig ist, ist es nur bedingt sinnvoll, wenn nicht sogar problematisch, wenn man ausufernde Erklärungen zur Abgrenzung zwischen den Rechtsschutzformen § 123 VwGO und § 47 VI VwGO anbringt. In der Klausurlösung möchte man (jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Eurer Ausbildung) lediglich sehen, dass Ihr im Stande seid, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen und den Sachverhalt dahingehend sinnvoll zu lösen. Gleiches gilt wohl auch für bestimmte Zulässigkeitsprüfungen. Ein Repetitor hat diese Situation mal auf den Punkt gebracht: „Keine perfekt formulierte Zulässigkeitsprüfung verhilft Euch zum Bestehen, außer natürlich es handelt sich um eine beim einstweiligen Rechtsschutz, hier könnt Ihr vielleicht auf vier Punkte kommen, wenn diese richtig gut geworden ist.“ Und ja, auch hier meinte er keine Wissensprostitution, sondern etwa sechs bis acht Seiten, die mit zielführendem Inhalt gespickt sind. Mangelnde Schwerpunktsetzung kann nämlich in keinem Fall gewollt sein.

Wissensprostitution – ein unschönes Wort?

Was uns immer wieder auffällt, ist, dass viele mit der Bezeichnung „Wissensprostitution“ nicht d’accord sind. Es klingt – wie viele meinen – abwertend. Schuld daran könnte die negative Konnotation des Wortes Prostitution selbst sein. Denn neben der gewerbsmäßigen Ausübung von Kohabitation beschreibt diese Terminologie auch in gewissen Kontexten eine Art Herabwürdigung oder publik gemachte Blamage. Man möchte wohl mit diesem zusammengesetzten Wort ausdrücken, dass man recht freizügig, aber eher unreflektiert, mit seinem vorher erworbenen Wissen prahlen möchte. Wenn man das Wörtchen „Wissensprostitution“ in Google eingibt, werden einem etwa 46.000 Treffer um die Ohren gehauen. Eine doch beträchtliche Zahl, die darauf schließen lässt, dass dieser Slang-Ausdruck schon recht umfangreich etabliert ist. Doch wir wollen hier den Versuch starten, dem Ganzen mit einer schöneren Umschreibung entgegenzutreten.

Latein und Jura sind zwei Bereiche, die oftmals in Berührung kamen und wundervolle Kombinationen hervorbrachten (eine Liste der wichtigsten lateinischen Begriffe im Jurastudium findet Ihr hier). Warum dann nicht auch beim klassischen Jura-Slang?

Unser Vorschlag wäre: additamentum non necessarium (dt. kein notwendiger Zusatz/Anhang)

Dies würde einerseits das eigentliche Problem besser fassen, denn es geht bei dieser Angelegenheit letztendlich um zusätzlichen Inhalt, der nicht notwendig ist, um den Sachverhalt sinnvoll zu lösen. Und andererseits wäre die unschöne Bezeichnung durch einen seriösen, latinisierten Begriff ersetzt. Zwei Fliegen mit einer Klappe würden wir meinen.

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