Schmerzensgeld für Hinterbliebene wegen falschem Bestattungsort

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Verstirbt ein geliebter Mensch, ist das nicht nur traurig, sondern auch mit sehr viel Papierkram und Kosten verbunden. Die Bestattung will organisiert und bezahlt werden. Die Formulierung der Traueranzeige und die Wahl der Bestattungsart sowie des passenden Grabsteins stellt die Angehörigen vor eine emotionale Herausforderung. Wird der verstorbene Ehegatte dann nicht so bestattet, wie es vereinbart war, kann das unter Umständen einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen. Das entschied das Landgericht Bielefeld.

Bereits im Jahr 2017 verstarb der Ehemann der späteren Klägerin. Die Frau organisierte die Bestattung ihres Mannes mit Hilfe eines lokalen Bestattungsunternehmens. Im Rahmen eines Gesprächs füllte die Witwe das Bestattungsformular des Unternehmens aus, das auch eine Kostenaufstellung enthielt. Ihr verstorbener Ehegatte wurde daraufhin im Rahmen einer anonymen Seebestattung in der Ostsee beigesetzt. Als die Frau hiervon erfuhr, war sie schockiert und forderte das Bestattungsunternehmen zu einer Schmerzensgeldzahlung iHv. 10.000 € auf. Das Problem? Die Witwe hatte explizit eine Seebestattung in der Nordsee gefordert, weil sie und ihr Mann eine besondere Verbindung zur Nordsee gehabt hätten. Die Frau machte geltend, sie leide seit der falschen Bestattung unter Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen.

Falscher Bestattungsort rechtfertigt Schmerzensgeld

Die Parteien trafen sich vor dem Landgericht Bielefeld wieder. Denn der Bestattungsunternehmer bestritt, dass man sich auf eine Seebestattung in der Nordsee geeinigt habe. Die Richter:innen konnten den Fall dann unter anderem durch die Anhörung eines Zeugen entscheiden. Sie sprachen der Witwe einen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 280 I, 253 II BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Bestattungsvertrag zu. Das Unternehmen habe eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, indem sie den Mann nicht in der Nordsee, sondern in der Ostsee bestatten ließen.

Ein beauftragtes Sachverständigengutachten ergab außerdem, dass die Witwe ein typisches depressives Syndrom mit verminderter emotionaler Reagibilität, Antriebsminderung und depressiver Einengung auf die “Bestattungsproblematik” gezeigt habe. Es sei für die Klägerin schwer erträglich, schuld daran zu sein, dass der letzte Wille ihres Mannes nicht erfüllt worden sei. Die fehlerhafte Bestattung sei – im umgangssprachlichen Sinne – traumatisierend.

Die Richter:innen urteilten, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € angemessen sei und der gebotenen Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion gerecht werde.


Entscheidung: LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2021, Az.: 5 O 170/17

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