Arbeitssuchender hat keinen Anspruch auf Gelder für Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins

Schmuddelseiten im Internet sind beliebt. Online Pornoanbieter haben einen Umsatz von rund 12 Millionen Euro. In Deutschland. Pro Tag! Davon wollte auch ein zu diesem Zeitpunkt arbeitssuchender Mann profitieren und beantragte hierzu staatliche Gelder. Das Sozialgericht Darmstadt urteilte jedoch, dass der Mann keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung zur Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins hat.

Hört sich kurios an? Ist es auch! Der 1969 (hihi) geborene Mann hatte eine Lehre zum Maler und Lackierer abgeschlossen und sich danach zum Gutachter „Staatlich geprüfter Holz- und Bautenschutz“ weiterbilden lassen. Nach wenigen Jahren als selbstständiger Gutachter sattelte der Mann erneut um und arbeitete als Pornoproduzent im Hardcore-Bereich. Ab 2008 bezog der Mann gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem 1992 geborenen Sohn Arbeitslosengeld II.

Businessplan für Erotik-Website

Dem Amt legte er noch im gleichen Jahr einen Businessplan für ein Erotik-Live-TV-Magazin vor. Zum Konzept gehörten unter anderem:

Live-Reportagen auf Messen und Veranstaltungen rund um das Thema Erotik, wie z. B. auf der „ZU.“ oder auf Erotikmessen im gesamten Bundesgebiet;

  • Reportagen/Berichte über verschiedene erotische Themengebiete wie z. B. FKK-Clubs, Begleitservices, Swingerclubs, erotische Fotoausstellungen, Modellagenturen im Bereich Erotik etc.;
  • Interviews auf diversen Veranstaltungen und auch im Produktionsstudio;
  • Berichte über Dessous-Partys und Verkaufsshows über verschiedene Produktgruppen wie z.B. Dildos, Kleidung, Accessoires etc.;
  • Erotisches Monatshoroskop für alle zwölf Tierkreiszeichen.

Täglich zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr sollte im Internet für Nutzer:innen ab 18 Jahren kostenpflichtig eine Live-Übertragungen mit Live-Moderator:innen stattfinden. Es sei angestrebt, im ersten Jahr nach der Gründung täglich zwischen 70.000 und 150.000 Benutzer sowie einen Gesamtumsatz zwischen 150.000 € und 250.000 € zu erreichen. Das benötigte Startkapital belaufe sich auf 10.000 € bis 15.000 €. Hierfür beantragte der Mann einen Zuschusses nach § 16 c II SGB II.

Erotik- und Pornografie-Darbietungen sittenwidrig

Doch der angestrebte Erotik-Millionär hatte die Rechnung ohne die deutsche Bürokratie gemacht. Das Amt lehnte die Bewilligung des Zuschusses unter anderem im Hinblick auf die hohen Schulden des Mannes ab. Das vom Kläger vorgelegte Gründungskonzept lasse außerdem “Kreativität und eine wirtschaftliche Perspektive vermissen”. Dagegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht Darmstadt. Jedoch ebenfalls erfolglos. Denn: Bei jedem Erlass eines Verwaltungsaktes seien die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten. Das Vorhaben des Mannes sei als sittenwidrig einzustufen, weil es das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletze.

Zur Begründung führte das Gericht – ganz im Stil der 50er Jahre – aus: “Nach Auffassung der Kammer ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, dass die Herstellung und Produktion von Erotik- und Pornografie-Darbietungen sowie deren Vermarktung auf den Durchschnittsbeurteiler weiterhin als abstoßend, anrüchig und als etwas sittlich-moralisch Zweifelhaftes wirken und sie für den normalen Alltag bzw. im öffentlichen Leben abgelehnt werden. Das beruht darauf, dass – trotz einer immer weitergehenden Herabstufung sexualethischer Maßstäbe – die Vornahme sexueller Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr nach herrschender Anschauung zum Intimbereich zwischen Frau und Mann gehört. Auch weiterhin soll diese Intimsphäre vor Einblicken Dritter – noch dazu zum Zwecke des bloßen Voyeurismus, der sexuellen Stimulierung und der Kommerzialisierung – geschützt sein. Dass diese Meinung in der Rechtsgemeinschaft anerkannt ist, zeigt sich schon allein am faktischen Verhalten der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung. Diesem Schutzgedanken kommt dabei ein derart hohes Gewicht zu, dass sämtliche, dem zuwiderlaufenden Handlungen einem so eindeutigen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft unterliegen mit der Folge, dass ihre Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt ist.”

Das gelte auch für Erotik- und Pornografie-Angebote im Internet. Oldschool! Ob JURios wohl gefördert werden würde?


Entscheidung: SG Darmstadt, Urt. v. 26.09.2012, Az. S 17 AS 416/10

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