Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind oder nicht. So auch im Fall eines Mannes aus Hannover, der in seiner Wohnung ein Mini-Schwein hielt. Was das Amtsgericht Hannover dazu wohl entschied?
Das Schwein, in dem es in diesem kuriosen Fall geht, hört auf den Rufnamen “Bruce”. Bruce ist im Gegensatz zu seinen Artgenossen auf dem Bauernhof allerdings dunkelgrau gefärbt und nur etwa kniehoch. Damit zählt Bruce zu den sogenannten Mini-Schweinen (teacup pigs), die sich in der Vergangenheit immer größerer Beliebtheit als Haustiere erfreuen. Bei den Mini-Schweinen handelt es sich um kleinwüchsige Hausschweine, die ursprünglich zu Versuchszwecken, aber auch für die Hobbyhaltung gezüchtet wurden. Minischweine werden maximal 60 kg schwer und 12 bis 15 Jahre alt. Sie können mit einem Klicker trainiert werden. Die kleinen Schweine sind zwar süß, benötigen aber ein Gehege von mindestens 100 qm oder regelmäßigen Auslauf, wie etwa auch Hunde.
Und hier beginnen auch die Probleme. Denn rechtlich gelten für die Schweinchen die Regelungen über Nutztiere, wie sie auch aus der Landwirtschaft bekannt sind. Immer wieder kommt es deswegen zu Streitigkeiten, wenn Mieter:innen Mini-Schweine als Haustiere in der Wohnung halten wollen. So auch im Falle eines 38-jährigen, behinderten Mannes aus Hannover. Er schaffte sich ein Mini-Schwein an – unter anderem zu therapeuthischen Zwecken. Darüber informierte er auch die Hausverwaltung. Die Vermieterin des Mannes war hiervon überhaupt nicht begeistert. Sie verbot dem Mann die Schweinehaltung in der Wohnung und erklärte insgesamt dreimal die Kündigung des Mietvertrags.
Schwein so groß wie Hunde des Nachbarn
Schließlich sah man sich vor Gericht wieder. Dort machte die Vermieterin geltend, der Mieter habe das Mini-Schein unerlaubt angeschafft. Außerdem habe der Mann gegen den Mietvertrag verstoßen, indem er die Terasse der 35 qm Wohnung eingezäunt habe. Auch sei es zur Gebrauchsüberlassung an die Freundin des Mannes und zu Beschädigungen in der Wohnung genommen. Hauptanstoß war jedoch Bruce.
Und um ihn ging es in der Verhandlung dann auch hauptsächlich. Die Vermieterin verlangte, dass der Mann die Wohnung sofort räume. Dieser argumentierte mit seiner Behinderung und damit, dass in der Nachbarwohnung Hunde gehalten werden würden, die genauso groß seien wie Bruce. Letztendlich musste der Amtsrichter über den Fall aber nicht entscheiden. Denn die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Der 38-Jährige erklärte, die Wohnung spätestens Ende August samt seinem Schwein zu räumen. Zudem muss er 60 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen. Eine weitere Kuriosität: Der Streitwert lag bei 5.100 € – das entsprach zwölf Netto-Kaltmieten. (AG Hannover, Az. 468 C 7351/21)
Anders entschied das Amtsgericht Köpenick: “Schwein gehabt, Haussau darf bleiben”. Ebenfalls kurios: Die Entscheidung, welche Schweine “Hohenloher Landschweine” heißen dürfen.
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