Immobilienkauf: Verkäuferin muss nicht auf Doppelmord im “Horrorhaus” hinweisen

Bezahlbarer Wohnraum ist knapp und die Immobilienpreise steigen. Der Traum vom Eigenheim rückt für viele Familien deswegen in weite Ferne. Trotzdem wollte eine Käuferin aus Coburg den Kaufvertrag über ihre Traumimmobilie anfechten. Der Grund: Im Haus ereignete sich vor 20 Jahren ein Doppelmord. Was das Landgericht dazu wohl entschied?

Bereits 2018 kaufte die Frau das Wohnhaus für sich und ihre Familie. Doch die Freude am neuen Eigenheim währte nicht lange. Denn die Käuferin fand später heraus, dass in dem Haus im Jahr 1998 ein Doppelmord stattgefunden hatte. Die damalige Bewohnerin und ihr Kind waren dort auf grausame Art und Weise getötet worden. Nachdem die Käuferin von dem Verbrechen erfahren hatte, erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und wollte den Kauf rückgängig machen. Sie meinte, die Verkäuferin hätte sie auch ohne ausdrückliche Nachfrage auf den Doppelmord hinweisen müssen.

Die Verkäuferin sah das jedoch anders. Sie selbst hatte, als sie das schöne Anwesen im Jahr 2004 erwarb, keine Kenntnis von dem Doppelmord, sondern erfuhr erst einige Jahre später davon. Die Verkäuferin war der Meinung, sie treffe keine aktive Hinweispflicht. Und so trafen sich die beiden Frauen vor dem Landgericht Coburg wieder.

Hinweispflicht auf Verbrechen? Nur zeitnah!

Das LG Coburg wies die Klage ab. Denn die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB seien nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Hinweispflicht der Verkäuferin. Eine solche ungefragte Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn die Vertragspartner:innen redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten dürfen. “Eine allgemeine Pflicht, Umstände zu offenbaren, die für den Vertragsschluss des anderen bedeutsam sein können, gibt es aber nicht”, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Eine Pflicht, beim Verkauf eines Hauses ungefragt auf ein dort verübtes Verbrechen hinzuweisen, gelte gerade nicht zeitlich unbegrenzt. Denn: Die Bedeutung dieses Ereignisses werde für eine Kaufentscheidung im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß immer weniger, so die Richter:innen. Hier lagen zwischen dem Doppelmord und dem Verkauf des Hauses mehr als 20 Jahre, sodass die Verkäuferin schon deshalb nicht mehr zur ungefragten Offenbarung des Verbrechens verpflichtet war.

Auf die Frage, ob in dem Anwesen die Geister der Ermordeten ihr Unwesen treiben, wurde gerichtlich leider nicht eingegangen. Rund um den Hauskauf – pardon, Grundstückskauf – gibt es jedoch viele weitere kuriose Entscheidungen. So dürfen Eigentümer in London ihr Haus beispielsweise nicht lila streichen. Und das Amtsgericht München musste entscheiden, ob schneebedeckte Hundehaufen im Garten einen Mangel darstellen.


Entscheidung: LG Coburg, Urt. v. 06.10.2020, Az. 11 O 92/20

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