Mutter hat Anspruch darauf, dass die Freundin des Kindsvaters die Veröffentlichung von Kinderfotos unterlässt

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Die sozialen Medien führen auch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die früher überhaupt nicht zum Tragen gekommen wären. So beispielsweise in Fall einer Patchwork-Familie. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Kindesmutter die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder in Anspruch nehmen kann.

Zunächst zu den Familienverhältnissen: Die getrennt Lebenden Eheleute teilen sich die gemeinsame elterliche Sorge für ihre beiden elfjährigen Töchter. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter, haben mit dem Kindesvater aber regelmäßig Umgang. Hier treffen sie oft auch auf die neue Lebensgefährtin des Vaters, die einen Friseursalon betreibt. Die Lebensgefährtin nahm Fotos der beiden Mädchen auf und veröffentlichte diese auf ihrem Facebook-Kanal und ihrem Instagram-Account, um damit ihren Friseursalon zu bewerben. Der Vater war hiermit einverstanden gewesen. Die Mutter hatte man nicht gefragt. Als diese von der Veröffentlichung der Fotos erfuhr, forderte sie die Lebensgefährtin des Kindsvaters auf, die Fotos zu löschen. Diese weigerte sich.

Entscheidend ist das Kindeswohl

Die Mutter beantragte daher beim Amtsgericht Düsseldorf ihr die alleinige Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Lebensgefährtin des Kindesvaters zu übertragen. Das Amtsgericht folgte dem Antrag. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters zum OLG Düsseldorf. Er führte an, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit selbst Bilder der Kinder ohne seine Zustimmung in sozialen Netzwerken veröffentlicht habe. Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht. Die Entscheidung sei gemäß §§ 1628, 1697a BGB der Kindesmutter zu übertragen. Entscheidungsmaßstab sei allein das Kindeswohl.

Ausschlaggebend sei laut Gericht der Umstand, dass die Mutter im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos durch die Lebensgefährtin und damit für eine entsprechende Wahrnehmung der Kindesbelange biete. Der Kindesvater habe nicht beachtet, dass auch die Kindesmutter gemäß § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 a) DSGVO in die Veröffentlichung der Fotos habe zustimmen müssen. “Nur durch die Entscheidungsübertragung auf den Elternteil, dessen Einwilligungsrecht in concreto missachtet worden ist, kann nämlich im Sinne der Kinder sichergestellt werden, dass diese Missachtung rechtliche Konsequenzen hat und eine Fortsetzung der rechtswidrigen Verwendung der Kinderfotos unterbleibt.”

Warum die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet allgemein keine gute Idee ist, kann bei der Polizei nachgelesen werden.


Entscheidung: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21

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