US-Heirat per Videokonferenz nicht wirksam

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Liebe kennt keine Grenzen? Im US-Bundesstaat Utah zumindest keine digitalen. Ein türkisch-bulgarisches Paar gab sich in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort. Ein US-Behördenmitarbeiter hatte die Eheschließung protokolliert. Bescheinigt wurde die Ehe durch eine marriage license und ein certificate of marriage. Doch in Deutschland steht dem Eheglück noch eine rechtliche Hürde im Weg. Diese US-Online-Heirat ist nach deutschem Recht nämlich nicht wirksam.

Keine Freizügigkeitsbescheinigung für den Bräutigam

Der türkische Bräutigam beantragte bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg eine Bescheinigung für seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt in Deutschland. Dieser Anspruch setzt eine wirksame Heirat von Nicht-EU- und Unionsbürger:innen voraus. Geregelt ist das in § 5 I des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Die Ausländerbehörde der Stadt Duisburg lehnte den Antrag ab. Mit der Begründung: Die Ehe muss nach deutschem Recht persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit des Brautpaares vor dem Standesamt geschlossen werden. So steht es in §§ 1310 I, 1311 BGB. Nach deutschem Recht sei das Paar somit nicht verheiratet und habe keinen Anspruch auf die Freizügigkeitsbescheinigung.


Auch der Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf scheiterte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Ausländerbehörde. Ohne persönliche Anwesenheit des Brautpaares liege keine wirksame Eheschließung vor. Selbst in Anwendung des internationalen Privatrechts liege keine wirksame Ehe vor, da das Paar gerade nicht in Utah, sondern in Duisburg war, als es den Bund fürs Leben schließen wollte. Letztlich ist auch kein Vergleich mit der „Dänemark-Ehe” möglich, denn dafür hätte das Paar sich vor einem dänischen Standesamt das Ja-Wort geben müssen.

Online heiraten geht nicht, online scheiden lassen schon

Solch eine US-Online-Heirat lässt das deutsche Recht also nicht zu. Eine wirksame und von allen Behörden anerkannte Online-Scheidung vor einem deutschen Gericht ist hingegen durchaus möglich. Zwar ist auch hier grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Scheidungswilligen samt anwaltlicher Vertretung vor dem Gericht erforderlich, doch es ist möglich davon abzuweichen. Ist z.B. ein:e Ehepartner:in im Ausland und daran gehindert, extra für den Gerichtstermin nach Deutschland zu reisen und sind alle rechtlichen Folgen der Scheidung geklärt, so kann er:sie auch online am Scheidungstermin teilnehmen. Wenn die Scheidung einvernehmlich und das Gericht technisch entsprechend ausgestattet ist, steht der Scheidung per Videokonferenz also nichts mehr im Wege.


Entscheidung: VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2022, Az. 7 L 122/22

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Cathleen Meiling Krohn
Cathleen Meiling Krohnhttp://www.scheidung.de
Frau Ass. jur. Cathleen Meiling Krohn B.A. verfasst auf dem Blog von scheidung.de Artikel zu Online-Scheidung, Unterhaltsfragen und anderen Themen des Familienrechts.

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