Ein Mann aus Bayern wurde vom Amtsgericht München zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro verurteilt, weil er auf Facebook den Slogan “Impfung macht frei” verwendete.
Das Amtsgericht München hat einen 35-Jährigen wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 50 € verurteilt. Der Mann hatte auf Facebook das retuschierte Bild eines Konzentrationslagers veröffentlicht. Der Schriftzug über dem Eingangstor war auf der Grafik digital durch die Worte “Impfung macht frei” ersetzt worden.
Das Gericht sah darin eine strafbare Volksverhetzung. Der Angeklagte habe mit dem Foto seinen Unmut über die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Ausdruck verleihen wollen und suggeriert, dass diese Maßnahmen mit der Ermordnung der europäischen Juden im Dritten Reich vergleichbar wären.
Der Antisemitismusbeauftragte der Bayerischen Justiz, Oberstaatsanwalt Andreas Franck, teilte mit, dass die bayerische Justiz in dieser Hinsicht inzwischen eine harte Linie fahre. Aber ist das wirklich so? Gerade bei der Bewertung der Verwendung des dem Davidstern nachempfundenen “Judensterns” herrscht in der Justiz weiterhin Uneinigkeit.
Geschmacklos, aber strafbar?
Öffentliche Aufmerksamkeit erlangte damit auch ein AfD-Politiker, der bereits 2018 in Augsburg ein Plakat trug, auf dem ein “Judenstern” abgebildet war. Darauf aufgedruckt befanden sich die Jahreszahlen „1933-1945“ sowie das AfD-Logo mit dem Zusatz „2013-?“. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Politiker zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung. Das BayObLG bestätigte die Entscheidung und urteilte, das öffentliche Tragen eines “Judensterns” bei einer Demonstration verharmlose die Verfolgung der Juden durch das NS-Regime. Das Verhalten sei geeignet, das gesellschaftliche Klima zu vergiften und erfülle damit den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 III StGB (BayObLG, Beschl. v. 25.06.2020, Az. 205 StRR 240/20).
Das OLG Saarbrücken sah das in einem ähnlich gelagerten Fall aber anders. In diesem Fall hatte eine AfD-Politikerin in ihrem Facebook-Profil “Judensterne” mit der Aufschrift „nicht geimpft“, „AfD-Wähler“, „SUV-Fahrer“ und „Islamophob“ geteilt. Die Richter:innen urteilten, dass diese zum Kauf angebotenen “Judensterne” nicht geeignet seien, die öffentliche Meinung in einer Weise zu spalten, die den Rechtsfrieden gefährden könne. Das Verhalten sei geschmacklos, aber nicht strafbar (OLG Saarbrücken, Urteil v. 8.3.2021, Ss 72/20).
Update: Keine Strafbarkeit laut AG Pirna
Das AG Pirna musste im Fall eines Mannes entscheiden, der auf Facebook ein Bild mit einem Davidstern postete. Das im Dritten Reich verwendete Wort “Jude” hatte er dabei gegen das Wort “Ungeimpft” mit dem Zusatz “und vogelfrei” ausgetauscht. Das sei geschmacklos, aber nicht strafbar, so der Richter (AG Pirna, Urt. v. 19.09.2022, Az. 212 Ds 378 Js 111122). Der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 III StGB) sei dadurch nicht erfüllt. Der Mann habe das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht mit der Umgestaltung des Judensterns nicht bagatellisieren wollen. Er habe lediglich darauf aufmerksam machen wollen, dass er persönlich sich als “Ungeimpfter” genauso ausgegrenzt fühle wie die jüdische Bevölkerung im NS- Staat. Das Urteil stieß unter Jurist:innen auf viel Unverständnis und Kritik.
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