Krieg in der Ukraine: Ist das “Z” Symbol in Deutschland verboten?

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Einige russische Panzer sind mit einem “Z” bemalt. Seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine taucht das Z-Symbol immer wieder in den Medien auf. Doch was bedeutet das “Z” eigentlich und darf man es in Deutschland auf Flaggen, Kleidung und Autos benutzen oder macht man sich damit strafbar?

Seit russische Soldaten das Z-Symbol verwenden, hat es Symbolcharakter für den Krieg Russlands gegen die Ukraine und damit zweifelhaften Ruhm als Teil der pro-russischen Propaganda. Inzwischen wird das Symbol auch außerhalb Russlands benutzt, um Sympathie für Putin zu bekunden. Beispielsweise in den Sozialen Netzwerken. Einen internationalen Skandal verursachte der Turner Iwan Kuliak, der bei einer Sigerehrung neben seinem ukrainischen Konkurrenten das Z-Symbol auf der Brust trug. Das “Z” soll dabei auf den russischen Ausruf „Za Pobedu“ (für den Sieg) zurückzuführen sein. Die Bedeutung des Z-Symbols in der Öffentlichkeit ist damit klar: Pro Putin, pro Krieg, pro Russland. Doch macht man sich auch in Deutschland strafbar, wenn man das Z-Symbol verwendet. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an!

Z-Symbol als Billigung eines Angriffskrieges?

In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB iVm. § 138 I Nr. 5 StGB, § 13 VStGB. Denn in der Verwendung des Z-Symbols könnte die Billigung eines Angriffskrieges zu sehen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Angriffskrieg gegeben ist, der vorsätzlich in einer Art und Weise gebilligt wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Invasion Russlands ist ohne weitere Schwierigkeiten als Angriffskrieg iSd. § 13 III VStGB zu werten. Die Invasion verletzt die UN-Charta, weil sich der Angriff Russlands gegen die territoriale Souveranität der Ukraine richtet. Ob in dem Angriffsrieg außerdem noch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ein Kriegsverbrechen zu sehen ist, kann deswegen für die Strafbarkeit nach § 140 StGB dahinstehen.

Schwieriger zu beurteilen ist aber die Frage, ob das Tragen des Z-Symbols bereits eine öffentliche Billigung des Angriffskrieges darstellt. Ein “Billigen” iSd. § 140 StGB ist dann gegeben, wenn eindeutig im Sinne einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Durchschnittsperson zu der Schlussfolgerung kommen würde, durch dieses Verhalten solle eine positive Bewertung der Straftat zum Ausdruck gebracht werden. Abzustellen ist also darauf, ob der durchschnittliche deutsche Bürger in dem Z-Symbol eine positive Bewertung der Invasion Russlands erkennt. Und hierbei kommt es wohl auf den Kontext an. Ein “Z” auf einer Tür wird wohl einfach nur als Initiale der Bewohner:innen verstanden. Ein “Z” auf der Kleidung kann verschiedene Bedeutungen haben. Es kann beispielsweise Teil des Marken-Logos sein. In diesen alltäglichen Situationen werden durchschnittliche Betrachter:innen wohl kaum eine Verbindung zur Ukraine herstellen. Auch in Situationen, die doppeldeutig sind, ist die Symbolverwendung mangels Eindeutigkeit des Aussagegehalts kein Billigen iSv. § 140 StGB.

Geeignet den öffentlichen Frieden zu stören?

Ein “Z” auf einer russischen Nationalflagge oder ein Z-Symbol auf weiß-blau-roter Kleidung dürfte hingegen eindeutig genug sein, um ein “Billigen” anzunehmen. Das gleiche gilt, wenn das “Z” auf einer pro-russischen Demonstration auf einem Plakat verwendet wird.

Für die Strafbarkeit verlangt § 140 Nr. 2 StGB zudem, dass das Verhalten geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn sich Agressoren in ihren Taten bestärkt fühlen. Dies kann bei einer öffentlichen Verwendung des Z-Symbols angenommen werden, weil sich der russische Staat duch die “Unterstützung” aus Deutschland bestärkt fühlen könnte. Auch in der deutschen Bevölkerung steigt so die Angst vor einem Krieg auf deutschem Boden.

In subjektiver Hinsicht muss zumindest Eventualvorsatz vorliegen. Das ist dann gegeben, wenn der:die Täter:in den Taterfolg ernsthaft für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Wer das “Z” trägt, muss also dessen Bedeutung kennen und muss wissen, dass der Angriff Russlands auf die Ukraine ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg ist. Und wer also irrig annnimmt, Russland handele hier gerechtfertigt und legitim, macht sich nicht strafbar. Wer hingegen weiß, dass ein Angriffskrieg vorliegt, zugleich aber überzeugt ist, das Tragen des Z-Symbols sei im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt, erliegt einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Dieser Irrtum ist aber vermeidbar, sodass sich der:die Betroffene trotzdem strafbar macht.


Fundstelle: https://www.lto.de/

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