VG Münster: Auch Rinder dürfen sich draußen frei bewegen

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Es ist normal, dass sich Menschen draußen frei bewegen, wenn es ihnen danach ist. Dass dieses Privileg nicht nur uns vorenthalten bleibt, durfte erst neulich ein Landwirt aus Nordrhein-Westfalen erfahren.

„Ein Außenstall reicht völlig aus“

Hintergrund, der vor dem Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Angelegenheit, war die Anordnung des Kreisveterinäramts, den in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich einen zweistündigen freien Auslauf zu gewähren. Dies könne auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder in etwas Vergleichbaren gewährt werden. Dagegen wehrte sich der Kläger aus dem Kreis Borken und sah die Forderungen als erfüllt an, indem die Rinder u. a. einen Außenstall hätten. Er führte weiterhin an, dass die Anbindehaltung im Tierschutzgesetz nicht per se untersagt sei und auch bayerische Bauernverbände sich gegen ein Verbot der Anbindehaltung ausgesprochen haben.

„Anbindehaltung muss den Tierschutzgesetzen genügen“

Nicht überzeugt lehnte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage des Viehzüchters ab. Zwar sei die Anbindehaltung von Rindern nicht kraft Gesetzes verboten, sie müsste aber den allgemeinen Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechen – das sei gerade durch die ganzjährige Anbindehaltung nicht gegeben. Denn gerade angeborene, arteigene oder essentielle Verhaltensweisen werden durch die Haltung negativ beeinträchtigt, wodurch dem Rind erhebliches Leid zugefügt wird – insbesondere können Erkrankungen oder Schmerzen infolge von Bewegungsarmut entstehen. Derzeitig noch bestehende Anbindehaltungen dienen lediglich als Übergangslösung und sind mit der Bedingung ausgestattet, dass sich angebundene Rinder mindestens zwei Stunden täglich frei bewegen (auf dem Hof/der Weide) müssen.

Eine Ausnahmeregelung soll es jedoch nach der niedersächsischen Tierschutzrichtlinie geben. Liegt ein spezieller Fall vor, bspw. eine auslaufende Rinderhaltung in beengter Dorflage oder (vorrübergehend) extreme Wetterbedingungen, muss den Tieren kein Auslauf gewährt werden. Zu Lasten des Klägers war vorliegend keines der genannten Spezialfälle einschlägig. Auch die Berufung auf die ablehnende Haltung des bayerischen Bauernverbandes stellt aus Sicht des Richters nur eine Stellungnahme von Interessenvertretungen dar, die nicht auf den Einzelfall angewendet werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ist möglich.

(PS: Alle künftigen Rinderzüchter:innen seiet gewarnt, auch eure Rinder haben einen Anspruch auf Auslauf im Freien!)


Entscheidung: VG Münster, Urt. vom 3.02.2022, Az. 4 K 2151/1
Pressemitteulung: https://www.vg-muenster.nrw.de/

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