Angeklagter gesteht Mord an Frau aus Hamm in einem Brief aus der JVA

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Nachdem eine 25-Jährige an einem Teich in Hamm tot aufgefunden worden war, verhaftete man den tatverdächtigen Simon S. Dieser schwieg zur Tat, verriet sich jetzt aber in einem Brief aus der Justizvollzugsanstalt, in dem er den Mord an der jungen Frau gegenüber seinem Vater gestand. Der Strafprozess findet momentan vor dem Landgericht Dortmund statt.

Im September 2021 war eine 25-Jährige Frau erstochen an einem Teich in Hamm aufgefunden worden. Die Polizei verhaftete wenig später einen 27-jährigen vorbestraften Sexualtäter, der dringend tatverdächtig war, die junge Frau getötet zu haben. Im März 2022 begann der Strafprozess vor dem Landgericht Dortmund. Der Angeklagte machte jedoch auch hier von seinem Schweigerecht Gebrauch und äußerte sich nicht zur Tat.

Briefe in der JVA dürfen kontrolliert werden

Trotzdem liegt der Justiz jetzt ein Geständnis vor. Denn Simon S. schrieb aus der Untersuchungshaft einen Brief an seinen Vater. Was der mutmaßliche Mörder nicht wusste: Briefe aus und in die JVA werden nach § 29 StrVollzG bzw. in Untersuchungshaft nach § 119 StPO kontrolliert. Das Brief- und Postgeheimnis aus Art. 10 GG gilt für Häftlinge nur eingeschränkt. Dies hat auch bereits das Bundesverfassunsggericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 27.07.2009, Az. 2 BvR 2186/07).

So auch der Brief von Simon S. an seinen Vater. In diesem gestand der 27-Jährige, die junge Frau erstochen zu haben. Am zweiten Prozesstag wurde das unheimliche Schreiben vor Gericht als Beweisstück verlesen. Im Brief heißt es laut BILD: „Ich stand noch unter Schock, dass ich zu so einer Tat überhaupt in der Lage war. Außerdem hatte ich zu der Zeit noch gar nicht realisiert, was ich in der Tatnacht gemacht habe, aber bitte glaubt mir, ich wollte die Hannah niemals töten …“ und weiter: „Ich habe meiner Sexsucht nachgegeben.“

Mordmerkmal “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs”

Damit lieferte der Angeklagte dem Gericht ein lupenreines Geständnis. Außerdem enthält der Brief Anhaltspunkte für das Mordmerkmal “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” iSd. § 211 II Gr. 1 Alt. 2 StGB. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet anerkanntermaßen, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), wer tötet, um danach seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen, oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um typischerweise den Geschlechtsverkehr durchführen zu können. Und das Geständnis ist auch im Prozess verwertbar.

Doch der Brief ist nicht das einzige Beweismittel, das den 27-Jährigen mit dem Mord in Verbindung bringt. Ein Spaziergänger hatte die halb nackte Leiche der jungen Frau in einem Teich entdeckt. Nach der Obduktion stand fest, dass das Opfer missbraucht und mit einer Stichwaffe getötet worden war. Schon kurz nach dem Fund verdächtigte die Polizei den bereits wegen eines anderen Sexualdelikts vorbestraften Simon S. Dieser wurde vernommen, war nach einer ersten Vernehmung aber zunächst wieder freigekommen. Als Ermittler:innen seine DNS unter den Fingernägeln der Leiche entdeckten, ordnete ein Haftrichter die Untersuchungshaft an. Die Polizei hatte außerdem Leichenfotos auf dem Handy des Tatverdächtigen und das mutmaßliche Tatmesser in seiner Wohnung entdeckt.

Der Prozess wird in der kommenden Woche fortgesetzt. Simon S. droht eine lebenslange Freiheitsstrafe (§ 211 I, 38 I StGB). Auch eine Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB steht im Raum.


Fundstelle: https://www.ruhr24.de/

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