Kein Recht auf Bezeichnung als “Eltern” statt “Mutter” in der Geburtsurkunde

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Ein Mann, der als Frau geboren wurde, hat keinen Anspruch auf die Bezeichnung “Eltern” anstatt “Mutter” in der Geburtsurkunde seines Kindes. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Januar 2022.

Die betroffene Person wurde als Frau geboren und erhielt einen weiblichen Vornamen. Bereits 2007 ließ der Trans-Mann seinen weiblichen Vornamen in einen männlichen Vornamen ändern. 2014 heiratete er einen Mann. Aus der Ehe ging 2016 ein Kind hervor. In der Geburtsurkunde wurde der Trans-Mann mit seinem alten weiblichen Vornamen als Mutter eingetragen. Beide Ehegatten beantragten sodann, den heutigen männlichen Vornamen in die Geburtsurkunde des Kindes eintragen zu lassen oder den Eintrag in “Eltern” umzuändern. Das Amtsgericht lehnte dieses Anliegen ab und auch vor dem Beschwerdegericht waren die Ehegatten nicht erfolgreich. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der BGH jetzt ebenfalls zurückgewiesen.

BGH hält Normen für verfassungskonform

Die Geburtsregistereintragung sei nicht “unrichtig” und es bestehe deswegen kein Anspruch nach § 48 PStG auf die begehrte Änderung. Denn die bloße Vornamensänderung nach § 1 TSG entfalte keine Wirkung auf die Geburtseintragung; § 5 III TSG. Ein rechtlicher Geschlechtswechsel nach §§ 8ff. TSG sei gerade nicht vollzogen worden. Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Normen zweifelt der BGH nicht. Es liege kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach gegen transgeschlechtliche Elternteile entschieden. So wies er 2017 die Klage einer Trans-Frau zurück, die als Mutter ihres Kindes anerkannt werden wollte, weil die rechtliche Abstammung “nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der biologischen Zeugung auf zwei Mütter oder zwei Väter” stehen dürfe (BGH, Beschl. v. 29.11.2017, Az. XII ZB 459/16). Sascha Rewald von der AG Elternschaft der Bundesvereinigung Trans* sagt dazu: „Mit dieser konservativen Entscheidung missachtet der Bundesgerichtshof erneut die Lebensrealität von Kindern transgeschlechtlicher Menschen und nimmt deren Diskriminierung billigend in Kauf. Mit dem neuen Beschluss werden die betroffenen Kinder durch Geburtsurkunden, auf denen eine der beiden Mütter als Vater bezeichnet und mit einem veralteten Namen genannt wird, fortlaufend Diskriminierungen in Kindergarten, Schule und Freizeit ausgesetzt. Das kann nicht im Sinne des Kindeswohls sein.“


Entscheidung: BGH, Beschl. v. 26.01.2022, Az. XII ZB 127/19

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