Bei der gutachterlichen Lösung von Jura-Klausuren stehen Anfänger:innen wie Examenskandidat:innen vor einer Vielzahl sprachlicher und methodischer Herausforderungen. Wie du die häufigsten Fehler im Jurastudium vermeidest, zeigen wir dir in diesem Artikel.
Die Unsicherheiten, mit denen sich Prüflinge täglich konfrontiert sehen, reichen von der korrekten Formulierung der Obersätze bis hin zur überzeugenden Darstellung von
Streitständen. Deswegen ist es nicht verwunderlich, dass es zahlreiche Bücher gibt, die einem:r den richtigen Klausuraufbau, die Auslegungsmethoden oder den Gutachtenstil näherbringen. Auch an hilfreichen Tipps von Kommiliton:innen mangelt es selten. Um dir einen ersten Überblick zu verschaffen, haben wir dir hier die häufigsten Fehler bei der Bearbeitung von Jura-Klausuren kurz und übersichtlich zusammengestellt. Die hier aufgezählten Tipps beziehen sich dabei auf alle Rechtsgebiete.
Zu diesem Thema haben wir in einer mehrteiligen Artikelserie auch schon insgesamt 15 Juraprofessor:innen befragt. Du findest ihre ausführlichen Tipps hier: Klick!
Fehlende Einhaltung des Gutachtenstils
Der Fokus bei juristischen Aufgabenstellungen liegt stets auf dem Abprüfen der Fähigkeit, methodisch sauber einen konkreten Fall zu lösen. Zwingend ist deswegen, dass in Jura-Klausuren der Gutachtenstil unbedingt konsequent und sauber eingehalten wird. Denn der Gutachtenstil ist das „Handwerkszeug“ aller Jurist:innen. Dieser besteht aus: Obersatz, Definition, Subsumtion und Konklusion. Gerade Anfänger:innen begehen immer wieder den Fehler, dass in der Klausur das Ergebnis vorangestellt wird. Das ist falsch. Denn im Gutachtenstil geht es darum, sich der Lösung des Falles Schritt für Schritt zu nähern. Das Ergebnis steht also immer erst ganz am Ende.
Falsch: T hat sich wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht, weil….
Richtig: T könnte sich wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste zunächst der Tatbestand erfüllt sein….
Bearbeitervermerk nicht beachtet
Was tust du zuerst, nachdem in der Jura-Klausur der Sachverhalt ausgeteilt wurde? Du liest den Bearbeitervermerk? Und dann? Den Sachverhalt! Und danach? Nochmals den Bearbeitervermerk! Warum? Weil es für etwas, das überhaupt nicht gefragt ist, keine Punkte gibt! Ein absolut überflüssiger Fehler liegt darin, dass die Bearbeiter:innen den Bearbeitervermerk nicht genau genug lesen und so beispielsweise die Übereignung einer Vase prüfen, obwohl nur nach der Eigentumslage am Auto gefragt ist.
Falsch: Es werden Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage im Öffentlichen Recht geprüft, obwohl nur nach der Begründetheit gefragt ist.
Richtig: Es wird nur die Begründetheit geprüft.
Unvollständige Gliederung
Es ergibt Sinn, Jura-Klausuren und Jura-Hausarbeiten zu gliedern. Dabei hat sich folgende Gliederung im Jurastudium durchgesetzt: A. I. 1. a) aa) (1) (a). Andere Gliederungspunkte sind unüblich. Du solltest außerdem mit so wenig Ebenen wie möglich auskommen, um deine Klausur/Hausarbeit nicht zu sehr zu “zerfleddern”. Das deutet nämlich häufig auf eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung (siehe unten) hin. Ob neben den Gliederungspunkten auch noch Überschriften verwendet werden sollten, daran scheiden sich die Geister. Gerade am Anfang des Jurastudiums bieten sich Überschriften für die wichtigsten Gliederungsebenen an. Also z.B. I. Zulässigkeit, II. Begründetheit oder I. § 242 I StGB II. § 263 I StGB. Wichtig ist, dass alle Gliederungsebenen am Ende auch wieder geschlossen werden müssen. Auf 1. muss also mindestens 2. und auf a) mindestens b) folgen, sonst wäre diese Gliederungsebene unnötig.
Ungenaues Zitieren
Professor:innen hassen nichts mehr als das ungenaue Zitieren von Paragraphen. Paragraphen (und Artikel) sind das A und O des juristischen Arbeitens. Viele bestehen nicht nur aus mehreren Absätzen, sondern auch aus mehreren Sätzen. Und je nachdem, welcher Absatz geprüft wird, hat dieser andere Voraussetzungen. Damit Korrektor:innen (und später auch Richter:innen) überhaupt wissen, was genau geprüft wird, ist ein genaues Zitieren der einschlägigen Norm deswegen unerlässlich. Du solltest dich außerdem dafür entscheiden, innerhalb einer Klausur entweder „§ 242 Abs. 1 StGB“ oder „§ 242 I StGB“ zu schreiben.
Prof. Roland Schimmel hat für JURios den Artikel “Jurastudium: Zitieren für Anfänger und alle anderen” verfasst. Lest doch mal rein!
Falsch: A könnte einen Anspruch aus § 812 BGB haben.
Richtig: A könnte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
Meinungsstreitigkeiten unsauber aufbauen
Die größte Herausforderung im Rechtsgutachten ist die Bearbeitung streitiger Rechtsfragen. Viele Anfänger:innen scheitern daran, Meinungsstreitigkeiten sauber und nachvollziehbar aufzubauen und argumentativ überzeugend zu lösen. Dabei wird oft vergessen, zunächst sauber das Problem herauszuarbeiten, also den Finger quasi in die Wunde zu legen. Der Name der dazu dann vertretenen Theorien ist nicht entscheidend, wird von manchen Prüfer:innen aber bei Standard-Streitigkeiten (z.B. Lethalitätstheorie) erwartet. Wichtig: Wenn alle Meinungen zum gleichen Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid nicht erforderlich. Und: Es reicht in aller Regel nicht, sich auf die herrschende Meinung (h.M.) zu berufen. Auch für diese müssen Argumente gefunden werden. Grundsätzlich gibt es zwei Aufbaumöglichkeiten: Entweder kann der Streitentscheid direkt mit der Darlegung der verschiedenen Auffassungen und Argumente erfolgen oder der Streitentscheid findet erst ganz am Ende statt.
Sachverhaltsquetsche und Wissensprostitution
Die Ermittlung des rechtlich zu bewertenden Sachverhalts ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Prüflings. Man darf davon ausgehen, dass der:die Professor:in alle für die Lösung erheblichen Punkte in den Fall eingearbeitet hat. Der Sachverhalt steht also fest und darf nicht verändert (“gequetscht”) werden, damit die eigene Lösung zum Problem passt. Wenn der Sachverhalt (dennoch) Lücken aufweist, sind diese durch eine vernünftige, lebensnahe Auslegung zu schließen. Auch “Wissensprostitution” wird von Prüfer:innen nicht gerne gesehen. Darunter versteht man den Fall, dass Jurastudierende in der Falllösung Wissen ausbreitet, das mit dem zu lösenden Fall in keinem Zusammenhang steht. Der Bearbeiter will also mit seinem Wissen angeben, obwohl dieses nichts zur Lösung des Falles beiträgt. Dies stellt gleichzeitig auch einen Verstoß gegen den Gutachtenstil dar und ist damit tabu.
Füllwörter und Kraftausdrücke
Die Waffe von Jurist:innen ist die Sprache. Korrektor:innen reagieren deswegen allergisch auf sprachliche Ungenauigkeiten. Dazu gehört die Verwendung von Füllwörtern, also Wörtern, die für deine Lösung überflüssig sind und ohne Einbußen weggelassen werden können. Die Verwendung sogenannter “Kraftausdrücke” ersetzt ebenfalls keine Argumentation. Sie werden von Anfänger:innen jedoch gerne zur Überspielung von argumentativen Unsicherheiten eingesetzt. Kraftausdrücke bewirken sogar das Gegenteil des Gewollten, denn sie zeigen den Korrektor:innen das Fehlen von Sachargumenten geradezu an. Statt zu schreiben, dass etwas “ganz unstreitig” oder “wohl” so ist, müssen eigene Argumente und darauf gestützt ein überzeugendes Ergebnis gefunden werden.
Verbotene Füllwörter: „anscheinend“, „auch“, „im Grunde genommen“, „eigentlich“, „einigermaßen“, „definitiv“, „höchstwahrscheinlich“, „mal“, „normalerweise“, „nun“, „quasi“, „relativ“, „schon“, „sicher“, „sozusagen“, „tatsächlich“, „vermutlich“, „vielleicht“, „völlig“, „wahrscheinlich“, „weitgehend“, „wohl“, „ziemlich“.
Unnötige Floskeln: zweifellos“, „natürlich“, „unproblematisch“, “klar“, „völlig unstreitig“.
Schachtelsätze, Wortwiederholungen, Konjunktiv
Zu einer sprachlich sauberen Klausur gehört auch ein guter Satzbau. Bei der Klausurbearbeitung solltest du darauf achten, sprachlich korrekt und stilistisch anspruchsvoll zu formulieren. Deine Sätze sollten weder ausschließlich aus Subjekt, Prädikat und Objekt bestehen noch Schachtelsätze sein und sich über ganze Absätze ziehen. Wichtig ist, dass der:die Korrektor:in deinen Ausführungen gut folgen kann und von deiner Argumentation überzeugt ist.
Ein häufiger Fehler ist auch die falsche Verwendung des Konjunktivs. Bei der Wiedergabe fremder Gedanken in indirekter Rede ist grundsätzlich der Konjunktiv I zu verwenden. Schreibt Lorenz in seinem Lehrbuch “X ist richtig” und du möchtest diese Aussage in deiner Jura-Klausur wiedergeben, schreibst du also: “Lorenz schreibt in seinem Lehrbuch, X sei richtig.” Der Konjunktiv wird hingegen nicht verwendet, wenn mit einer Präposition zum Inhalt einer Äußerung übergeleitet wird. Beispiel: „Gemäß der Minderheitsmeinung ist [nicht: sei!] X richtig.”
Zur Wichtigkeit der Sprache im Jurastudium:
- Erfolgreich Jura studieren, oder: Juristensprache will gelernt sein!
- „Am Ende sind Sie ein anderer Mensch“ – wie das Jurastudium unsere Sprache beeinflusst
Last but not least: Unvollständige Klausur abgeben
Die Bearbeitungszeit für Juraklausuren ist sehr knapp gehalten – vor allem im Strafrecht. Neben dem eigentlichen Wissen kommt es in der Klausur deswegen auch auf das richtige Zeitmanagement an. Als Faustregel gilt: Nur wer ein vollständiges Gutachten abgibt, hat die Chance auf eine gute Note. Denn sonst fehlt im Zweifelsfall ein ganzer Schwerpunkt oder das Endergebnis der Falllösung. Dabei sind die punkteträchtigen Probleme oft am Ende einer Klausur zu finden (z.B. die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Öffentlichen Recht). Für die Lösungsskizze solltest du höchstens 1/3 der Zeit aufwenden – im Strafrecht eher weniger. Statt sich an einem einzigen Problem festzukrallen und es bis ins i-Tüpfelchen auszudiskutieren, sollte man auf die 2-4 Schwerpunkte der Arbeit eher gleich viel Zeit aufwenden. Dabei gilt: Je besser die Definitionen sitzen und je mehr Übungsklausuren man geschrieben hat, desto sicherer klappt auch die Zeiteinteilung. Viel Erfolg!
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