Urlaub in Quarantäne: Bekommen Arbeitnehmer:innen Urlaubstage gutgeschrieben?

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Urlaub ist genehmigt, vielleicht steht eine Reise an… und plötzlich heißt es: Quarantänepflicht. Die folgenden Tage bzw. Wochen verbringt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin also nicht am Strand, sondern in den eigenen vier Wänden. Dieses Szenario war in den letzten zwei Jahren nicht unüblich – und deshalb Gegenstand von verschiedenen Gerichtsverfahren. Die alles entscheidende Frage: Gelten Urlaubstage in Quarantäne als Urlaubstage?

In derartigen Fällen waren die Gerichte weitestgehend einer Meinung: Urlaub gilt als genommen. Auch, wenn die Tage in Quarantäne verbracht wurden – beispielsweise wegen Kontakts mit einem bestätigten COVID-19-Fall. Diese Tage werden Arbeitnehmer:innen nicht gutgeschrieben.

Analoge Anwendung der Norm zur Arbeitsunfähigkeit?

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein argumentierte ein Kläger, dass § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für den Quarantänefall analog anzuwenden sei (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21). Nach dieser Norm werden Tage, an denen Arbeitnehmer*innen arbeitsunfähig sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Das LAG überzeugte diese Argumentation allerdings nicht. Es fehle nämlich sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auf den Ausnahmecharakter des § 9 BUrlG ab. Vergleichbare Ausnahmeregelungen – wie beispielsweise bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot – hätte der Gesetzgeber aktiv getroffen. Da dies für den Quarantänefall gerade nicht geschehen ist, ging das LAG nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke aus. Ebenso entschied schon das LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21).

Andere Ansicht: LAG Hamm

Zum entgegengesetzten Ergebnis kam in einem vergleichbaren Fall das LAG Hamm (Urt. v. 27.1.2022, Az. 5 Sa 1030/21). Bei dem Rechtsstreit um die Gutschrift von acht Urlaubstagen stellte sich das Gericht auf die Seite des Klägers – nachdem dieser zunächst in erster Instanz gescheitert war. Das LAG wendete § 9 BUrlG jedenfalls auf den Fall einer angeordneten Quarantäne analog an. Der Kläger kann die entsprechende Anzahl an Urlaubstagen also später erneut nehmen.

Die Begründung: Bei einem Urlaubsanspruch gehe es um „die uneingeschränkte Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung“ der eigenen Freiheit. Im Quarantänefall sei diese gerade nicht gegeben – denn Aufenthaltsort und Kontaktpersonen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sind in diesem Fall vorbestimmt. Auch sei die Quarantänezeit mit der Belastung verbunden, „einen jederzeitigen schweren Ausbruch der Krankheit erfahren zu können“. Ob eine Quarantäne mit einem Urlaub zuhause oder aber eher mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist, kommt also allein auf die Perspektive an.


Entscheidungen:
LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 15.02.2022 – 1 Sa 208/21
LAG Düsseldorf Urt. v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/21
LAG Hamm Urt. v. 27.1.2022 – 5 Sa 1030/21

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Helen Arling
Helen Arling
Doktorandin mit Schwerpunkt Völkerrecht, Kletterin, Katzenmensch.

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