Volljuristin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Expertenpool für Internationale Friedenseinsätze

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Aus der Kategorie: Was Jurist:innen so alles einklagen: Eine Volljuristin hat keinen Anspruch auf die Aufnahme in einen Expertenpool für Internationale Friedenseinsätze. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Berliner Zentrum für Internationale Friedenseinsätze ist ein angesehenes, gemeinnütziges Gremium, das die deutsche Bundesregierung und der Bundestag im Jahr 2002 gegründet haben. Zu seinen Aufgaben gehört es, internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen ziviles Personal für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungen vorzuschlagen. Gesellschafterin des als GmbH gegründeten ZIF ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Anlass für die Gründung des ZIF waren die Entwicklungen auf dem Balkan ab Mitte der 1990er Jahre. Zum Schwerpunkt des ZIF zählt zurzeit auch der Krieg in der Ukraine. Zu diesem Zweck unterhält die ZIF einen digitalen Expertenpool, der aktuell über 1.500 Profile von – potentiellen – Bewerber*innen für unterschiedliche Tätigkeitsfelder in internationalen Friedenseinsätzen, multilateraler Organisationen wie etwa der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der OSZE oder der NATO umfasst. Und genau um eine Mitgliedschaft in diesem Expertenpool stritt sich eine Volljuristin vor Gericht.

Mangelnde soziale Kompetenz

Die Juristin war bereits im Expertenpool des ZIF aufgenommen worden und war von 2009-2018 als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien und als Rechtsberaterin im Kosovo eingesetzt worden. Später beendete die ZIF die Mitgliedschaft der Frau. Angeblich sei es zu Unstimmigkeiten gekommen. Dagegen wehrte sich die Frau juristisch. Die verlangte einer Wiederaufnahme in das Expertengremium. Und scheiterte damit in erster und zweiter Instanz vor dem Arbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass es der Juristin an der erforderlichen “hervorragenden sozialen Kompetenz” fehle. Dem schloss sich das BAG jetzt an. Bei dem Kriterium der “sozialen Kompetenz” handele es sich um ein “sachgerechtes, diskriminierungsfreies Kriterium für eine Tätigkeit in internationalen Friedenseinsätzen und Wahlbeobachtungen.”

Einen Anspruch auf Mitgliedschaft ergebe sich außerdem weder aus der Berufsfreiheit der Juristin nach Art. 12 I GG noch aus der von der Klägerin behaupteten Monopolstellung des ZIF. Ein “Recht auf Teilhabe” gäbe es gerade nur, wenn man das Anforderungsprofil der ZIF erfülle. Und das sei bei der Volljuristin wie festgestellt gerade nicht der Fall. Gleiches gelte auch für einen möglichen Anspruch aus Art. 33 II GG.


Erste Instanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1. März 2021, Az. 21 Sa 51/20
Zweite Instanz: BAG, Urt. v. 6. April 2022, Az. 5 AZR 325/21
Pressemitteilung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/

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