„Nicht meine Hose“ – Drogenfund in Hosentasche nach wilder Sex-Orgie

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An einem Morgen im Februar 2020 wurde bei einer Kontrolle vor einer Doskothek in München in der Hosentasche eines Mannes 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy-Tablette gefunden. Der Vorfall wurde vom Türsteher der Diskothek zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und schließlich kam es zum Strafprozess vor dem Amtsgericht München.

Dort bestritt der Mann, von den Drogen gewusst zu haben. Er habe am Vorabend lediglich in seinen Geburtstag hineinfeiern wollen. In verschiedenen Münchener Bars und auf mehreren Hauspartys habe man sich gemeinsam betrunken. Auf einer der Feiern habe er mit mehreren Personen Sex gehabt und dann wahllos einfach die Kleidung angezogen, die herumlag. „Ich hatte schwachsinnige Klamotten an. Zum Teil auch nicht meine eigenen Sachen. Und diese Hose. (…) Und ich vermute, dass man tatsächlich die Hose verwechselte. In der Schlange wird man abgetastet, und da kam das irgendwie raus. (…) Als die das raus gezogen haben dachte ich mir: was ist das? An dem Abend war ich angeheitert“, so der Angeklagte.

Passende Hose spricht für Drogenbesitz

Doch die Strafrichterin glaubte dem Partygänger nicht und vernahm deswegen eine ganze Reihe von Zeugen. Eine Polizistin gab an, sie habe bei dem Mann keine deutlichen Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen. Die Hose des späteren Angeklagten sei weder auffällig zu klein noch auffällig zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte habe auf den Fund erstaunt reagiert, aber nichts weiter dazu gesagt.

Diese Angaben reichten der Richterin aus, um den Angeklagten wegen Drogenbesitzes zu verurteilen. Die Angaben des Angeklagten seien Schutzbehauptungen. Die gut sitzende Hose genügte der Richterin, um anzunehmen, dass sowohl die Hose als auch die darin befindlichen Drogen dem Träger der Hose gehören. Und weiter: „Aufgrund der Nachahmungsgefahr, die dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie vorliegend der Diskothek innewohnt, kam eine Verfahrenseinstellung (…) nicht in Betracht. Aus demselben Grund schied auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (…) aus.“

Das Amtsgericht München verurteilte den 31-jährigen Ingenieur deswegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 I 1 Nr. 1 BtmG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 16.09.2020, Az. 1111 Cs 365 Js 125197/20
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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