Ist eine Trauerrede eine künstlerische Betätigung?

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Eine Selbständige, die Trauer- und Hochzeitsreden hält, sieht sich selbst als Künstlerin und wollte deswegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen. Das sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg allerdings anders.

Die Frau studiert Theologie und Philosophie. Sie meldete parallel zu ihrem Studium eine Tätigkeit als Trauer- und Hochzeitsrednerin an. Außerdem verfasste sie auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2017 machte sie für ihre Tätigkeit den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % geltend. Dazu führte sie aus, dass ihre Reden kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften seien. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein. Sie erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken. Sie trage ihre Reden vor und passe diese ggf. situationsbedingt spontan an. Deswegen sah sich die Frau als „ausübende Künstlerin“.

Gebrauchsreden ohne unterhaltenden Charakter

Das sah das Finanzamt aber anders und nahm einen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Zur Begründung wurde angegeben, historisch gesehen sei das Tätigkeitsbild von Trauerredner:innen von Elementen des Brauchtums und der Seelsorge und nicht von der Kunst bestimmt.

Dagegen klagte die Frau vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. In der mündlichen Verhandlung trug sie auszugsweise eine Trauerrede vor. Damit hatte sie vor dem Richter:innen jedoch keinen Erfolg. Die Umsätze als Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern, so das Finanzgericht. Die habe gerade keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen oder vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstle erzielt. Bei den Wortbeiträgen der Frau stünde das Begräbnis im Vordergrund. Der Vortrag habe gerade keinen unterhaltenden Charakter. Außerdem handele es sich jeweils um „Gebrauchsreden“, bei solchen komme es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts. Die Frau äußere „durchaus tiefsinnige Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen“. Doch diese machten die anlassbezogenen Reden nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dies gelte auch für die Hochzeitsreden.


Entscheidung: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.2021, Az. 14 K 982/20
Pressemitteilung: https://finanzgericht-bw.justiz-bw.de/

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