Bankautomat an Mehrfamilienhaus bleibt trotz Angst vor Sprengung

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Der Geldautomat an einem Mehrfamilienhaus in Ratingen muss nicht entfernt werden. Die Bewohner:innen des Hauses hatten sich vor dem OLG Düsseldorf gegen den Geldautomat gewehrt, weil sie Angst vor einer Sprengung hatten.

Die Bewohner:innen eines Mehrfamilienhauses in Ratingen sind besorgt. An der Hauswand im Erdgeschoss ihres Hauses ist ein Geldautomat angebracht. Auf Grund zahlreicher Medienberichte über gesprengte Geldautomaten befürchten die Anwohner:innen, dass auch “ihr” Geldautomat gewaltsam gesprengt werden könnte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangte deshalb von der Bank, den Geldautomaten zu entfernen. Die Bank lehnte das Anliegen jedoch ab. Dagegen klagte die Eigentümergemeinschaft vor dem Landgericht Düsseldorf. Jedoch erfolglos. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgewiesen. Dagegen legten die Betroffenen Berufung zum OLG Düsseldorf ein. Jedoch ebenfalls erfolglos.

Statistisch wird in Deutschland täglich ein Geldautomat gesprengt

Die abstrakte Gefahr eines möglichen Überfalls per Sprengung durch Kriminelle reiche alleine nicht aus, um der Bank den Betrieb des Geldautomaten zu untersagen. Denn die Wohnungseigentümer:innen haben mit dem Betrieb einer Bankfiliale im Erdgeschoss auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Für eine Änderung der Benutzerregeln ihres Hauses fehle eine einstimmige Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Doch rein statistisch liegen die Anwohner:innen gar nicht so falsch. In Deutschland vergeht kein Tag, an dem nicht irgendwo ein Geldautomat gesprengt wird. 392 EC-Automaten sprengten Kriminelle im Jahr 2021. Im Jahr davor waren es sogar 414. Das geht so weit, dass das Bundeskriminalamt sogar jährlich ein Lagebild zu Geldautomatensprengungen herausgibt. Darin ist z.B. abzulesen, dass die Täter:innen im Jahr 2021 rund 17 Millionen durch die Sprengung von Geldautomaten erbeuteten. Ein lohnenswertes Geschäft also. Zumindest, solange man nicht erwischt wird. Denn die Sprengung von Geldautomaten erfüllt strafrechtlich den Verbrechenstatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) in Tateinheit mit dem besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB).


Erste Instanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2020, Az. 13 O 353/1 
Zweite Instanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2021, Az. I-9 U 25/21

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