Mobiltelefon im Auto auf dem Oberschenkel abgelegt? Keine gute Idee!

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Autofahrer:innen aufgepasst: Legt man beim Autofahren das Mobiltelefon auf dem Oberschenkel ab, so liegt ein “Halten” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit vor. Also besser nicht nachmachen!

Was war geschehen? Eine Frau fuhr mit ihrem PWK im Juni 2020 aufgrund stockenden Verkehrs langsam eine Straße entlang. Dabei hatte sie ihr Mobiltelefon auf dem rechten Oberschenkel abgelegt. Während der Fahrt aktivierte sie kurz durch Tippen mit dem Finger die Wahlwiederholung des Handys. Dabei wurde sie von der Polizei beobachtet. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen die Frau einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 €. Gegen diesen legte die Autofahrerin Einspruch ein. Das Amtsgericht sprach die Frau daraufhin von allen Vorwürfen frei.

Der Amtsrichter hatte argumentiert: Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO durch die bloße Bedienung des auf dem Oberschenkel liegenden Mobiltelefons sei nicht gegeben. Bei der Regelung handele es sich um ein „hand-held-Verbot“. Das Mobiltelefon sei weder aufgenommen noch gehalten worden. Auch die Tatbestandsvariante des § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2b StVO sei nicht erfüllt, weil die Frau jederzeit bremsbereit gewesen sei und ihren Blick nicht vom Verkehrsgeschehen abgewendet habe.

Halten = Festhalten?

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde nach § 79 I OWiG. Das Bayerische Oberlandesgericht in München entschied daraufhin, dass der Freispruch des Amtsgerichts einer rechtlicher Überprüfung nicht standhalte. Der Tatbestand des §§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO sei erfüllt.

Dazu legte das Gericht den Begriff des “Haltens” nach dem Wortlaut aus: “Vom Wortsinn her bedeutet „Halten“ demnach einerseits „festhalten“ und andererseits „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“ (www.duden.de „halten“, Bedeutungen). Demnach liegt ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern etwa auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr […] bzw. zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird.”

Halten = Balancieren?

Kann aber auch das bloße Balancieren auf dem Oberschenkel ein “Halten” sein? Ja, sagt das BayObLG. Denn: “Darüber hinaus ist ein Halten aber auch dann gegeben, wenn ein in § 23 Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, kann ein Mobiltelefon während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben, sondern es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt. Auch dieses durch menschliche Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens.”

Eine ähnlich kuriose Entscheidung traf auch der Bundesgerichtshof. Die Richter:innen in Karlsruhe urteilten, dass auch ein Taschenrechner ein elektronische Gerät iSd. § 23 IStVO sei.


Entscheidung: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 10.01.2022, Az. 201 ObOWi 1507/21

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