Traumreise: Kein Schmerzensgeld für Wespenstich, zerbrochene Rumflasche und Ausrutscher auf Boot

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Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr, das ist klar! Wenn im Urlaub etwas schiefgeht, ist das deswegen besonders unschön. Trotzdem können Urlauber:innen nicht einfach über alles meckern – und dann auch noch klagen! Denn für das allgemeine Lebensrisiko muss kein Reiseanbieter haften, entschied das Landgericht Köln.

Was war geschehen? Ein Ehepaar begab sich in den langverdienten Luxusurlaub nach Mauritius. Die dreiwöchige Reise kostete das Paar rund 12.000 Euro. Doch vor Ort lief nicht alles so ab, wie man es sich vorgestellt hatte. Die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot aus und brach sich das Handgelenk. Das ist natürlich ärgerlich. Aber ist das wirklich ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro sowie eine Schadensersatzforderung von rund 18.000 Euro wert? Denn diese Summe klagte das Ehepaar vor dem Landgericht Köln ein.

Bloße Unannehmlichkeit und allgemeines Lebensrisiko

Nein, entschied das Gericht. Es wies die Klage nach Anhörung des Klägers als unbegründet ab. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Bei den geltend gemachten Mängeln handele es sich “lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise”, die hinzunehmen seien.

Insbesondere sei die bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Das Gleiche gelte für die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour.

Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe. Und auch Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.


Entscheidung: LG Köln, Urt. v. 08.03.2022, Az. 32 O 334/20
Pressemitteilung: https://www.lg-koeln.nrw.de/

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