Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

-Werbung-spot_imgspot_img

Flamenco – nicht nur ein Tanz, sondern Kunst? Ganz so einfach ist das nicht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Flamencounterricht gerade keine künstlerische Tätigkeit ist. Wie bitte?

Der Flamenco ist ein seit dem 19. Jahrhundert populäres Kunstgenre aus Andalusien (Spanien). Am bekanntesten ist hier bei uns der klassische Flamenco-Tanz in den farbenfrohen, wallenden Kleidern der Flamencotänzerinnen. Seit 2010 gehört der Flamenco sogar zum Immateriellen Kulturerbe der UNESCO. Liebhaber:innen des spanischen Tanzes sind sich deswegen sicher: Flamenco ist Kunst!

Diese Ansicht vertrat auch eine Tanzlehrerin aus Niedersachsen, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Der Antrag der Frau auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse wurde von der KSK jedoch abgelehnt. Die Begründung: Tanzlehrer:innen seien nur dann versicherungspflichtig, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dagegen zog die Tanzlehrerein vor das Sozialgericht Oldenburg. Und das Gericht gab ihr Recht. Im Urteil heißt es zur Begründung:

“Nach Auffassung der erkennenden Kammer würden die Schüler der Klägerin durch den Unterricht befähigt, die Tanzform des Flamencos als künstlerischen Ausdruckstanz zu erlernen und aufzuführen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kunst auch außerhalb der klassischen Bühne über verschiedene Plattformen im P. dargestellt werden könne. Der Flamenco erfülle nicht die Kriterien des Sports da kein Regelwerk für die Bewertung der Darstellung existiere und eine entsprechende Interessengruppe fehle. Die Zuschauer erwarteten bei Flamencoaufführungen Unterhaltungskunst und keinen Wettkampf.”

Dagegen legte die Künstlersozialkasse Berufung zum Landessozialgericht ein. Und dieses argumentierte genau andersherum wie die Vorinstanz. Beim Flamenco-Tanzunterricht handele es sich nicht um Kunst. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Die eigenen Tanzauftritte der Klägerin bildeten gerade nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Dieser liege in der Lehre. Das Unterrichtsangebot der Tanzlehrerin sei mit Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Das Kursangebot der Klägerin in ihrem Freiraumstudio sei damit nicht auf eine dem künstlerischen Modern Dance oder Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung ausgelegt.


Entscheidung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 15.03.2022, Az. L 16 KR 414/19

-Werbung-
Redaktion
Redaktion
JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel