“Give me a lawyer dog” – Beschuldigter erhielt trotz Bitte keinen Anwalt

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In den USA kam es zu einem kuriosen Vorfall. Ein Beschuldigter äußerte bei einem Verhör ausdrücklich “Give me a lawyer dog”. Trotzdem wurde ihm kein Strafverteidiger zur Seite gestellt. Und selbst der Oberste Gerichtshof von Louisiana entschied nun, der Betroffene hätte nicht eindeutig nach einem Anwalt verlangt.

Die 6:1 Entscheidung führte bei Jurist:innen zu Kopfschütteln. Die Meisten sind der Meinung, dass die – wenn auch flapsige – Äußerung des Beschuldigten gegenüber der Polizei ganz eindeutig so auszulegen sei, dass der Mann einen Anwalt verlangt hatte. Der vollständige Satz des Mannes lautete: “I know that I didn’t do it so why don’t you just give me a lawyer dog ’cause this is not what’s up.” Aus dem Zusammenhang gehe eindeutig hervor, dass der Mann die ihm vorgeworfene Tat bestreitet und um einen Anwalt bittet. Zur Erklärung: Wenn ein Freund sagt: “I’ll hit you up later dog” heißt das übersetzt soviel wie “Ich rufe dich später an, Kumpel”. Alle Muttersprachler:innen wissen, dass man mit den Worten “later dog” die Person nicht als “Später-Hund” bezeichnen will.

Vertretung durch einen “lawyer dog”?

Ein Rechtsbeistand wurde dem Beschuldigten in Louisiana aber verwehrt. Und das bestätigte jetzt sogar der Oberste Gerichtshof von Louisiana. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte um einen “Anwaltshund” (“lawyer dog”) bat und sich nicht auf sein verfassungsmäßiges Recht auf einen Rechtsbeistand berief. Es sei nicht klar, wie viele Anwaltshunde es in Louisiana gebe und ob einer zur Verfügung gestanden hätte, so die Richter:innen. Das Gericht entschied außerdem, dass die Beauftragung eines tierischen Anwalts nicht dazu führen muss, dass die Polizei die Befragung einer Person einstellt.

Das könnte für den Betroffenen jetzt schwerwiegende Folgen haben. Denn der Mann aus der black community wurde beschuldigt, eine Minderjährige vergewaltigt zu haben. Bei einem späteren Verhör – ebenfalls ohne anwaltliche Vertretung – gestand der Mann die Tat. Dieses Geständnis ist auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Louisiana jetzt verwertbar. Der Mann muss mit einer langen Haftstrafe rechnen.

Miranda vs. Arizona (1966)

In der wegweisenden Entscheidung “Miranda gegen Arizona (1966)” bestätigte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, dass Beschuldigte ein verfassungsmäßiges Recht haben, zu Schweigen und um anwaltliche Vertretung zu bitten. Die Vernehmung muss dann unterbrochen werden. Auf diese beiden Rechte kann nur “wissentlich und verständig” verzichtet werden, und sie können jederzeit vor oder während der Befragung geltend gemacht werden. Auch, nachdem ein Verdächtiger bereits auf sie verzichtet hat.

Und wie ist die Rechtslage in Deutschland? Auch hier hat man als Verdächtige:r, Beschuldigte:r, Angeschuldigte:r und Angeklagte:r das umfassende Recht zu Schweigen. Man muss sich im gesamten Strafverfahren also nicht zu den Vorwürfen äußern. Das Aussageverweigerungsrecht ist Ausprägung des sogenannten „nemo-tenetur-Grundsatzes” (lat. “niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen”). Dies ergibt sich indirekt aus § 136 I StPO, der die erste Vernehmung regelt. Nach § 137 StPO kann der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. In § 136 I StPO ist hierzu außerdem geregelt:

“Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.”


Fundstelle: https://www.washingtonpost.com/

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