Kuriose Plagiatsausreden vor Gericht

Was haben der ehemalige Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU), die vormalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) und die Regierende Bürgermeisterin von Berlin Franziska Giffey (SPD) gemeinsam? Sie alle haben ihren Doktorgrad wegen Plagiaten verloren.

Bevor ein Doktorgrad aberkannt wird, muss ein langwieriges Verfahren durchlaufen werden, in dem die Plagiatsvorwürfe geprüft werden. Und hier kommt es zu höchst kuriosen Ausreden seitens der Betroffenen. Der Jurist und Journalist Dr. Jochen Zenthöfer hat für JURios einige dieser skurrilen Ausreden zusammengestellt. Diese Ausreden – und weshalb sie vor Gerichten scheiterten – sind dem Buch „Plagiate in der Wissenschaft – Wie »VroniPlag Wiki« Betrug in Doktorarbeiten aufdeckt” entnommen, das 2022 im transcript-Verlag erschien.

Von der Pflicht, fremde Gedanken zu kennzeichnen…

„Als ich meine Doktorarbeit schrieb war diese Arbeitsweise und Zitierweise so üblich.“

Selbst wenn es so wäre, war das für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 14.12.2020 (19 A 423/19) rechtlich unerheblich. Bereits aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergeben sich Anforderungen an die Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens.

„Die Pflicht, fremde Gedanken als solche zu kennzeichnen, stand damals nicht in der Prüfungsordnung.“

Dass im Studium an einer deutschen Universität die Verwendung fremder Texte kenntlich gemacht werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Normierung in der Prüfungsordnung. So deutlich wurde das Verwaltungsgericht Köln am 13.04.2014 (6 K 7998/13), allerdings in Bezug auf ein Masterstudium und eine Masterarbeit.

„Ich habe so gearbeitet, wie es mein Doktorvater wollte.“

Das Verwaltungsgericht Berlin (27.10.2020, VG 12 K 68.19) meint, selbst wenn der Doktorvater eine falsche Zitierweise vorgegeben hätte, würde dies den Promovenden nicht entbinden, jede Textpassage, die aus fremden Quellen entnommen wurde, zu kennzeichnen. Er müsse zudem deutlich machen, welche Zitate wörtlich übernommen worden sind.

„Erstgutachter und Zweibetreuer haben die Plagiate nicht gesehen. Darauf habe ich mich verlassen.“

Dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht schon bei Annahme und Bewertung der Dissertation entdeckt haben, begründet keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten, bekräftigte das Verwaltungsgericht Freiburg am 23.05.2012 (1 K 58/12).

„Mein Doktorvater meint heute noch, es liege keine Täuschung vor.“

Unerheblich ist, ob einer der Gutachter das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit den Plagiatsstellen als Täuschung bewertet oder nicht. Denn maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, meinte das Oberverwaltungsgericht Münster am 07.06.2019 (19 A 1455/18).

Ein wissenschaftliches Zitat als Musiksample?

„Bei meiner Arbeit handelt es sich um eine Collage wie in der Kunst oder um ein Sample wie aus der Musik.“

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim lehnte dieses Argument am 15.11.2019 (9 S 307/19) ab. Entscheidend sei allein, ob die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellt. Dass der Promovend der von ihm eingereichten Dissertation nachträglich die Eigenschaft einer unter die Kunstfreiheit fallenden Collage oder eines Samples zuschreibt, führe zu keiner anderen Beurteilung.

„Ich war mir der Originalquellen durchaus bewusst, wollte diese aber aus ästhetischen Gründen nicht direkt an den jeweiligen Stellen kenntlich machen.“

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim lehnte dieses Argument am 15.11.2019 (9 S 307/19) ab. Der Betroffene habe nicht deutlich gemacht, warum gerade in den (plagiatsbehafteten) Kapiteln 2 und 3 seiner Dissertation ein derartiger Kunstgriff nötig gewesen sei, obwohl er im Übrigen die wissenschaftlichen Standards bei seiner Zitierpraxis befolgt habe.

„Die übernommenen Textstellen betreffen nur den einführenden Teil mit den theoretischen Grundlagen.“

Darauf kommt es nach Meinung der Gerichte nicht an; maßgeblich für die Bewertung sei die Arbeit in ihrer Gesamtheit; siehe etwa Verwaltungsgericht Freiburg (23.05.2012, 1 K 58/12). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg meinte am 15.07.2015 (2 LB 363/13), mit der Entscheidung, den Forschungsergebnissen einen allgemeinen Teil voranzustellen, stecke man selbst den Rahmen ab, innerhalb dessen wissenschaftlich korrekt zu arbeiten ist.

Zu dumm, um richtig zu zitieren?

„Ich habe die Dissertation nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.“

Diese Erklärung war für den Verwaltungsgerichtshof Bayern am 04.04.2006 (7 BV 05.388) unerheblich. Entscheidend sei, dass eine wissenschaftliche Arbeit vorgelegt werde, die den Anforderungen an selbständige Arbeiten entspricht. Dementsprechend sei eine andere Arbeitsweise – egal ob gewollt oder nicht – unzulässig.

„Ich kann nicht richtig zitieren.“

Bedeutet: Ich habe keinen Vorsatz, weil ich es überall in der Arbeit falsch gemacht habe. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht meinte im Verfahren 2 LB 363/13 jedoch, aus vereinzelten korrekten Zitaten ergebe sich, dass die Betroffene eine richtig Zitierweise beherrsche. Die Betroffene stritt das ab. Sie sagte, wirklich jedes Zitat in ihrer Arbeit sei falsch. Das widerlegten die Richter. Sie fanden Passagen, die der guten wissenschaftlichen Praxis entsprachen.

„Es ist schon 30 Jahre her.“

Wie alle anderen Gerichte nahm auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.03.2014 (15 K 2271/13) an, dass der Zeitablauf seit Aushändigung der Promotionsurkunde irrelevant ist. Mit der Verleihung des Doktorgrades ist die Erwartung verbunden, der Inhaber werde sich dauerhaft wissenschaftlich redlich verhalten, das heißt, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten. Diese Besonderheit des Doktorgrades rechtfertigt es, von einer Befristung der Entziehbarkeit abzusehen, meinte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim am 07.07.2020 (9 S 2809/19). Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied in Sache gleich, als die Doktorprüfung zehn Jahre her war (03.08.2010, 7 L 898/10), für den gleichen Zeitraum auch das Verwaltungsgericht Köln am 22.03.2012 (6 K 6097/11).

„Die Ergebnisse meiner Arbeit dürfen für die Wissenschaft nicht verloren gehen.“

Dieses Argument vermochte das Verwaltungsgericht Münster am 22.3.2018 (4 K 2543/15) nicht zu überzeugen. Mit dem Entzug des Doktorgrades gingen die Ergebnisse nicht verloren. Vielmehr werde die Dissertation weiterhin in Bibliotheken geführt. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Erkenntnisse der Arbeit bereits zu den Erkenntnissen der Wissenschaft gezählt werden können.

Weitere Ausreden …

Danke an Dr. Jochen Zenthöfer für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung! In einem Videointerview berichtet der Autor von seinen Recherchen.

Weitere Ausreden finden sich auch in einem von Debora Weber-Wulff zusammengetragenen „Kuriositätenkabinett der Ausreden und Euphemismen“ (Laborjournal 2019, Heft 7/8, S. 13-15).

Darin heißt es: Sehr populär sei bei Studierenden die Zeitmangel-Ausrede, dicht gefolgt von „Wikipedia-sagt-doch-schon-alles-warum-soll-ich-das-auch-schreiben“. Ein Student vermutete, seine Frau habe nachts die Texte aus einem Buch abgetippt. Ein anderer beteuerte, seine Notizen ohne Quellenangabe schnell abgetippt zu haben, dann zwei Wochen bei der Attac-Demo in Griechenland gewesen zu sein – und anschließend habe er gedacht, die genialen Zeilen selbst geschrieben zu haben. Ein tief-religiöser Student glaubte, dass Gott ihm die Lösung seiner Schreibblockade eingegeben habe. Manche Studierende sagen laut Weber-Wulff auch: „So haben wir es in der Schule immer gemacht! Noch nie sind wir aufgeflogen.“

DAS GEWINNSPIEL IST BEENDET! VIELEN DANK FÜR DIE TEILNAHME

Gewinnspiel & Teilnahmebedingungen

In Kooperation mit dem transcript-Verlag verlosen wir drei Exemplare des Buches „Plagiate in der Wissenschaft – Wie »VroniPlag Wiki« Betrug in Doktorarbeiten aufdeckt“ von Dr. Jochen Zenthöfer. Um am Gewinnspiel teilzunehmen, schreibe uns einfach bis zum 08. Juni 2022 um 23.59 Uhr eine Mail mit dem Betreff „Plagiat“ an info@jurios.de.

Der:die Gewinner:in wird von der JURios Redaktion per Zufall ermittelt und innerhalb von drei Tagen per E-Mail benachrichtigt. Teilt der:die Gewinner:in uns nicht innerhalb von weiteren drei Tagen seine:ihre Adresse per E-Mail mit, verfällt der Gewinn. Die Anschrift des:der Gewinner:in wird von uns an den transcript-Verlag weitergegeben und ausschließlich zum Versenden des Buches verwendet und danach gelöscht.

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Eine Teilnahme ist ab 18 Jahren möglich. Du musst einen Wohnsitz in Deutschland haben. Der transcript-Verlag versendet den Gewinn nicht außerhalb Deutschlands und zahlt den Gewinn nicht in Bargeld aus. Der Rechtsweg ist im Hinblick auf die Ziehung der Gewinner:innen ausgeschlossen.

Viel Glück!

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Redaktion
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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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