Zollhündin uriniert auf Dielenboden – kein Schadensersatzanspruch!

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Ein Zollhundelehrwart, der seine Diensthündin eigenmächtig in seiner Privatwohnung hält, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Hauptzollamt, wenn die Zollhündin in der Wohnung auf den Boden uriniert.

Rechtsfälle mit Tieren sind immer spannend. Besonders, wenn es sich dabei um eine Hündin handelt, die beim Zoll eingesetzt wird. Was war in unserem Fall also geschehen? Der Kläger ist als Kontrollbeamter an einem Flughafen beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreut er als Zollhundeführer auch eine Rauschgiftspürhündin. Diese ist in einem verwaltungseigenen Zwinger auf dem Privatgrundstück des Klägers untergebracht. Eine Wohnungshaltung ist nicht genehmigt. Während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Zollhundeführers war die Hündin in einem Zwinger im Zollamt untergebracht. Nach seiner Rückkehr hielt der Mann die Hündin über das Wochenende in seiner Privatwohnung. Dort urinierte die Hündin auf einen Teppich und auf den Dielenboden. Dadurch entstand ein Schaden von rund 3.000 €.

Zollhündin in Wohnung statt Zwinger gehalten

Diesen Schaden machte der Zollhundeführer gegenüber dem Hauptzollamt geltend. Das Hauptzollamt lehnte die Übernahme jedoch ab, weil der Mann die Hündin auf eigene Initiative und ohne Genehmigung in seiner Wohnung gehalten habe. Dagegen zog der Zollhundeführer vor Gericht. Er machte geltend, dass er das Verhalten der Zollhündin nach seinem Urlaub beobachten und eine eventuelle Erkrankung ausschließen wollte. Es hätte einer ordnungsgemäßen Versorgung der Hündin nicht entsprochen, diese in dem Zwinger zu belassen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Dem Mann stünde kein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere nicht aus § 79 Bundesbeamtengesetz. Nach diesem ist der Dienstherr verpflichtet, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamt:innen zu sorgen. Die Schutzpflicht umfasst auch den Schutz des Eigentums der Beamt:innen durch die Vermeidung von Schäden an deren Sachen. Hier mangele es aber an einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht.

Kein Schadensersatz für Beschädigung

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus: “Denn die beschädigten Sachen befanden sich in der Privatwohnung des Klägers, ohne dass die Beklagte darauf hätte Einfluss nehmen können. Die Bestellung des Klägers zum Zollhundeführer und die Zuweisung der Zollhündin in seine Obhut mögen zwar eine Gefahrenlage besonderer Art begründet haben; sie bedeutet aber noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum des Klägers.”

Dem Zollhundeführer stehe außerdem kein Schadensersatzanspruch aus Billigkeitserwägungen zu. Danach ersetzt die Zollverwaltung (nur) Sachschäden, die bei der Zollhundeausbildung an privatem Gerät und an der Zivilkleidung der Helfer entstehen. Hier ist der Schaden bereits nicht bei der Zollhundeausbildung entstanden.


Entscheidung: VG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2014, Az. 10 K 4033/13

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