Lebst du noch oder stirbst du schon? Kurze Gedanken über den Tod im Strafrecht

-Werbung-spot_imgspot_img

Der Titel dieses Beitrags ist die – zugegebenermaßen etwas makabre – Abwandlung eines Werbespruchs, der sich bei vielen hartnäckig im Kopf halten dürfte. Ähnlich hartnäckig scheint sich die aus Krimis wie auch aus Strafrechtsklausuren bekannte Vorstellung zu halten, dass der menschliche Tod stets ein leicht feststellbarer Umstand sei. In strafrechtlichen Anfängerklausuren heißt es dazu meist schlicht: „A verstarb wenig später“, oder: „B erlitt eine tödliche Verletzung“, und in Krimis erscheint der Tod oftmals als ein statisches Element am Beginn der Geschichte, wenn der Kommissar oder die Kommissarin mitleidvoll den Tatort samt blasser Leiche besichtigt.

So einfach verhält es sich mit dem Tod im echten Leben und vor allem in der Strafrechtspraxis jedoch nicht. Denn auf die Frage, ab wann der Mensch als tot gilt und damit der Anwendungsbereich bestimmter Straftatbestände eröffnet oder ausgeschlossen ist, gibt es im Gesetz keine klare Antwort. Das ist bedauerlich, und man wundert sich, wie es sein kann, dass ein neben dem Beginn des menschlichen Lebens so bedeutendes Ereignis nicht bereits an prominenter Stelle im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Eine unter Juristinnen und Juristen beliebte Legaldefinition, ähnlich denen in § 11 StGB, wäre großartig. Aber nein, zum Todeszeitpunkt lässt sich nichts finden. Auch eine Durchsicht der Straftatbestände, die das menschliche Leben schützen sollen, insbesondere § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag), liefert insofern wenig Erhellendes, denn der Tod eines Menschen wird dort bereits vorausgesetzt.

Auf den Hirntod kommt es an

Freilich hilft, wie so oft bei kniffeligen juristischen Fragen, der Griff zum Kommentar. Dort liest man, hier im „MüKo“ von Schneider unter Randnummer 15 der Vorbemerkung zu den § 211ff StGB, Folgendes:

„Das strafrechtliche Schrifttum zeigte sich den die Diskussion zentral mitbestimmenden Bedürfnissen der Transplantationsmedizin gegenüber aufgeschlossen und reagierte hierauf mit der Vorverlagerung des strafrechtlichen Todeszeitpunkts auf den Hirntod.“

Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtslehre – und, so viel sei ergänzt, auch in der Rechtsprechung – markiert der sogenannte Hirntod den Todeszeitpunkt des Menschen. Wie das Zitat ebenfalls zeigt, hat man sich bei der Wahl des Zeitpunktes eng an den medizinischen Entwicklungen orientiert, insbesondere mit Blick auf die Transplantationsmedizin. Dabei wird der Hirntod – so heißt es unter Randnummer 16 (aaO) weiter – definiert als „Zustand der erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, Kleinhirns und des Hirnstamms bei künstlich aufrechterhaltener Herz-Kreislauffunktion (Gesamthirntod)“. Passend dazu findet sich in Randnummer 17 (aaO) noch der Hinweis auf das Transplantationsgesetz (TPG). Darin werden in § 3 Absatz 2 Nummer 2 ebendiese Kriterien aufgegriffen und die vorherige Entnahme von Organen oder Geweben beim Spender für unzulässig erklärt. Damit bietet diese Regelung im TPG einen gesetzlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Mensch erst mit Eintritt des Hirntods als tot gilt. Besser wäre es allerdings, wenn der Gesetzgeber den Juristinnen und Juristen wie auch den Medizinnerinnen und Medizinern eine eindeutige allgemeine (strafrechtliche) Todesdefinition als sichere Arbeitsgrundlage lieferte.

Es gibt kein “lebensuwertes” Leben

Für Krimis und Klausuren im Strafrecht haben diese Überlegungen nur eine marginale Bedeutung, da in deren Rahmen nicht damit zu rechnen ist, dass zwischen hirntoten Personen und solchen unterschieden werden muss, die – makaber gesprochen – ein bisschen mehr oder weniger tot sind. Strafrechtspraktisch kann diese Unterscheidung indes bedeutsam sein. Schon mit Blick auf die Vorgaben in § 8 Satz 1 StGB, der den Tatzeitpunkt betrifft, muss klar sein, ob sich der Mensch noch im Sterben befindet oder bereits tot ist. Denn der strafrechtliche Lebensschutz ist – wie sich in Randnummer 27 (aaO) nachlesen lässt – ein absoluter. Das bedeutet: Bis zuletzt genießt der Mensch in vollem Umfang den Schutz des Strafrechts – Begriffe wie „lebensunwert“ sind uns dank des Grundgesetzes fremdgeworden.

-Werbung-
Dr. Lorenz Bode
Dr. Lorenz Bode
Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel