BGH: Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit No-Name-Produkten befüllt werden

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Nach über 30 Jahren hat der BGH im sogenannten “Handtuchspenderfall” eine Grundsatzentscheidung gefällt und wirft damit seine alte Rechtsprechung über Bord. Das Gericht in Karlsruhe entschied: Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit No-Name-Produkten befüllt werden!

Was war geschehen? Der Großhandel ZVN aus Lüneburg vertreibt verschiedene Papierprodukte. Darunter auch No-Name-Papierhandtücher, die in Handtuchspender der Marke “Tork” passen. Und genau mit dieser Tatsache warb ZVN auch auf seiner Website. Das gefiel dem Markenhersteller Tork aber überhaupt nicht. Es verklagte ZVN vor dem Oberlandesgericht München. Zur Begründung führte das Unternehmen an, dass eine Verletzung der eingetragenen Unionsmarke Tork vorläge, wenn Kund:innen des ZVN Großhandels originale Tork-Handtuchspender mit den angebotenen nicht originalen Papierhandtüchern befüllen würden.

In erster Instanz unterlag Tork damit vor dem OLG München. Durchschnittliche, normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher:innen würden die Marke des Handtuchspenders unabhängig von den darin enthaltenen Papierhandtüchern sehen. Denn heute sei man den Umstand gewöhnt, dass es viele “Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stammt”. Sie würden insbesondere auch nicht von dem Behältnis auf den Inhalt schließen. So beispielsweise auch bei Kaffeemaschinen. Deswegen verneinte das OLG eine Verletzung der Marke Tork. Dagegen legte das Unternehmen Revision zum BGH ein.

Die Richter:innen bestätigten, dass das OLG von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Handtuchspendern auf Grundlage der tatsächlichen Verkehrsauffassung im Einzelfall abweichen könne. Der Vergleich mit der Kaffeemaschine überzeugte die Richter:innen jedoch nicht. Denn: Verbraucher:innen würden Handtuchspender in der Regel nicht selbst befüllen. Nachdem das OLG diesen Punkt korrigiert hatte, gab es an der Entscheidung auch laut BGH aber nichts mehr auszusetzen. Damit ist der sog. Handtuchspenderfall jetzt rechtskräftig abgeschlossen.

In der Entscheidung aus dem Jahr 1987 vor dem OLG Düsseldorf hatte es noch geheißen: “Die Benutzer verstünden die auf der Umhüllung angebrachten Warenzeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Handtücher.” (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.1987, Az. KZR 43/85).


Entscheidung: BGH, Beschl. v. 19.05.2022, Az. I ZR 142/21
Entscheidung: OLG München, Urt. v. 29.7.2021, Az. 2962/16

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