Sport-Azubi schwänzt Prüfung für Krafttraining: Kündigung!

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Wer sich als Azubi für eine Abschlussprüfung krankmeldet, gleichzeitig aber ein anstrengendes Krafttraining absolviert, dem darf gekündigt werden. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Ein 24-Jähriger Azubi aus Nordrhein-Westfalen hatte eine wenig intelligente Idee. Der junge Mann absolvierte eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer in einem Fitnessstudio. Weil er durch seine erste Prüfung gerasselt war, wurde er zu einem Nachholtermin geladen. Diese Prüfung verpasste der Azubi aber, weil er sich für den Prüfungstag krankgemeldet hatte. Dazu legte er seinem Ausbildungsbetrieb auch ordnungsgemäß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Das Problem: Noch am selben Tag absolvierte der Azubi ein anstrengendes Krafttraining. Und zwar in jenem Fitnessstudio, in dem er seine Ausbildung machte.

Erhebliche Pflichtverletzung

Das war nicht klug. Der Arbeitgeber wurde stutzig und kündigte seinem Auszubildenden fristlos. Er war überzeugt, dass der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um der Wiederholung der Prüfung zu entgehen. Gegen die Kündigung wehrte sich der Azubi mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Er sei am Morgen tatsächlich krank gewesen, dann jedoch “spontan genesen”. Mit dieser Argumentation hatte der junge Mann aber vor Gericht keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht war der Überzeugung, dass der Azubi seine Abschlussprüfung schwänzen wollte. Und dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Damit liege ein “wichtiger Grund” für die fristlose Kündigung nach § 626 BGB vor. Dem Fitnessstudio sei es unzumutbar, den Auszubildenden bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Denn “kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um eine Nachholprüfung handelt, zu entziehen.”


Entscheidung: ArbG Siegburg, Urt. v. 17.03.2022, Az. 5 Ca 1849/21
Pressemitteilung: https://www.justiz.nrw/

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