Kein Anspruch auf Wiederauferstehung von den Toten nach Kryokonservierung

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Heute präsentieren wir ein höchst kurioses Urteil, das wie Zukunftsmusik klingt und besser in einer Star Trek Folge aufbewahrt wäre. Versicherte habe in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf, dass sie bzw. ihr Organismus in flüssigem Stickstoff bei -196°C kryokonserviert (“eingefroren”) werden, um zu einem späteren Zeitpunkt wiederbelebt zu werden.

Das entschied das Bundessozialgericht. Ein Mann hatte von seiner Krankenkasse verlangt, dass ihm diese eine sogenannte Biostase-Behandlung für den Fall gewährt, dass keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr möglich sei. Die Krankenkasse weigerte sich und so verlangte der Mann vor Gericht feststellen zu lassen, dass er einen Anspruch darauf hätte, eingefroren zu werden. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz lehnten dieses Anliegen ab. Soweit die Kryonik versuche, den Stoffwechsel eines Menschen komplett anzuhalten, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt wiederzubeleben, handele es sich nicht um eine Krankenbehandlung im Sinne des SGB V.

Anspruch auf Krankenbehandlung endet mit dem Tod

In der Berufung hatte der Mann zudem beantragt, den damaligen amtierenden Bundesgesundheitsminister öffentlich als Zeugen zu vernehmen. Auch das wurde vom Gericht verneint. Das Bundessozialgericht lehnte jetzt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Denn:

“Der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V endet mit ihrem Tod. Das SGB V eröffnet keinen postmortal wirkenden Anspruch, Versicherten nach ihrem Tod eine Chance auf eine Wiederauferstehung von den Toten zu eröffnen. Das SGB V sieht keinen Anspruch auf bestmögliche Kryokonservierung des Leichnams vor, um ihn zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufzutauen, den Organismus wiederzubeleben und letzteren mit den dann eventuell vorhandenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten zu therapieren. § 27a Abs 4 SGB V eröffnet nur einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe.”

Die Konservierung von Menschen bleibt also weiterhin SciFi-Serien vorbehalten. Deutsche Gerichte spielen bei diesem Anliegen noch (?) nicht mit. Aber vielleicht gibt es ja eine private Krankenversicherung, die diesem Vorhaben offener gegenübersteht?


Entscheidung: BSG, Beschluss vom 16.03.2022 – B 1 KR 29/21 B

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