Wiedergabe des Nahles-Zitats “dann hauen wir euch in die Fresse” stellt keine Bedrohung dar

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass die Wiedergabe des Nahles-Zitats “dann hauen wir euch in die Fresse” keine Bedrohung darstelle. Eine darauf basierende fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei deswegen nicht möglich.

Doch woher stamm das Zitat? Die ehemalige Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hatte in ihrer letzten Kabinettssitzung 2017 spaßeshalber angekündigt, der Union “in die Fresse zu hauen”. Das klingt erstmal heftiger als es ist. Denn die scheidende SPD-Politikerin hatte zuvor die Frage eines CSU-Ministers, ob sie sich wehmütig fühle, mit “Ja” beantwortet. In einem Nebensatz fügte sie unter Gelächter hinzu, künftig würde die Union “in die Fresse” kriegen. Nachdem Nahles mit rund 90 Prozent der Stimmen zur neuen Fraktionschefin der SPD gewählt worden war, hatte die damals 47-Jährige diese Aussage vor den SPD-Abgeordneten wiederholt. Nahles erklärte am nächsten Tag, sie bedauere ihre Aussage, diese sei aber klar als Scherz erkennbar gewesen.

Keine tatsächliche Gewaltankündigung

Aber zurück zum Fall: Vor dem Amtsgericht Lübeck stritten sich Vermieterin und Mieter einer Wohnung, in der es 2018 zu einem Wasserschaden gekommen war. Der Wasserschaden führte zu weiteren Streitigkeiten und schließlich auch zu einem Brief des Mieters an seine Vermieterin, in dem es hieß: “Wir wollen von Ihnen nie mehr tel. belästigt werden, sonst machen wir es wie die Ministerin Nahles sagt: dann hauen wir euch in die Fresse”.

Die Vermieterin wertete diese Äußerung als Bedrohung und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter sich weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem AG Lübeck. Jedoch ohne Erfolg. Zum Glück des Mieters hatte er sich in seinem Schreiben direkt auf die ehemalige SPD-Ministerin bezogen. Nur deswegen entschied das Gericht, dass eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB nicht vorliege. Und mangels Bedrohung auch keine Pflichtverletzung des Mieters, die einen “wichtigen Grund” darstellen könnte, der eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB rechtfertigen würde.

Der Hinweis auf die Äußerung der ehemaligen SPD-Politikerin mache deutlich, dass lediglich auf deren provokativ formulierte Absicht Bezug genommen und nicht eine Tätlichkeit angekündigt werden sollte, so das Amtsgericht. Die Äußerung meine eine scharfe Gangart, aber keine tatsächliche Gewalt. Der Vermieterin steht deswegen kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Glück gehabt! Wer hätte gedacht, dass die SPD zu so etwas gut sein kann?


Entscheidung: AG Lübeck, Urt. v. 02.02.2022, Az. 24 C 2626/19

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