Eine etwas andere Leseempfehlung: Jahresbericht zur Verhütung von Folter

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Ich möchte heute mit einer ungewöhnlichen Leseempfehlung starten. Der Jahresbericht 2021 der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter liegt vor.

Darin werden, so heißt es im Vorwort (S. 10), die im Rahmen von Besuchen festgestellten „Gefahren für die Menschenrechte, auch Verletzungen der in Art. 1. Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde im Freiheitsentzug“, beschrieben. Der Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Während dieser Zeit fanden insgesamt 30 Besuche statt, und zwar in „Alten- und Pflegeheimen, in Gewahrsamseinrichtungen der Bundes- und Landespolizei sowie des Zolls, in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr, im Justizvollzug und in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie […]. Zudem lag ein besonderer Schwerpunkt der Besuche auf Einrichtungen des Maßregelvollzugs bzw. der forensischen Psychiatrie und auf der Beobachtung von Abschiebungsmaßnahmen“ (S. 15).

Warum sollte man den Bericht lesen? Die Frage ist berechtigt, gerade wenn man beruflich oder privat seine Aufmerksamkeit auf andere Dinge richten muss. Die Antwort ist einfach: um mitreden zu können. Genauer: um teilnehmen zu können an einem Diskurs über die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte.

Einhaltung der Grund- und Menschenrechte

Dabei bilden die Grundrechte, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 198, „Lüth-Urteil“), eine „objektive Werteordnung“. Und diese Werteordnung gilt, auch das sagt das Bundesverfassungsgericht (aaO), für „alle Bereiche des Rechts“. So weit, so gut. Man könnte es bei diesen hehren Worten aus Karlsruhe belassen. Man könnte sich ausruhen und hoffen, dass alles gut wird und die Grundrechte wegen dieser besonderen Bedeutung staatlicherseits jederzeit beachtet werden. Doch das wäre realitätsfern. Die Grundrechte, allen voran die Menschenwürde, werden täglich angetastet.

Dabei ist die Intensität der Grundrechtseingriffe auch abhängig von dem konkreten Verhältnis, in dem die Bürgerinnen und Bürger zum Staat stehen. Exemplarisch ausgedrückt: Gefangene müssen mit anderen Beschränkungen umgehen als die Vorstandschefin eines Dax-Konzerns. Dies liegt bereits daran, dass die Bindung von Gefangenen zum Staat – aufgrund des Vollzugsrechtsverhältnisses – eine andere ist. Klar ist aber auch, dass Gefangene über Art. 1 Abs. 3 GG, der alle staatliche Gewalt, also auch die Vollzugsbehörden, an die Garantien der Grundrechte bindet, weiterhin Grundrechtsträger sind. Hinzu kommt, dass nach Art. 20 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt (Vollzugsbehörden, aber auch Polizei, Bundeswehr etc.) an Gesetz und Recht gebunden sind, also nicht nur die Grundrechte, sondern auch die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, die über Art. 25 S. 1 GG im Rang einfachen Bundesrechts stehen, beachten müssen. Besonderes Gewicht erhält die Forderung nach Einhaltung der Menschenrechte zudem durch Art. 1 Abs. 2 GG, wo ein allgemeines Bekenntnis des „deutschen Volkes“ zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ formuliert ist.

Gesellschaftlicher Diskurs notwendig

Wir sehen, es gibt gute Gründe, einen Diskurs über die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte auf gesamtgesellschaftlicher Ebene zu führen und die Situation von Menschen näher zu betrachten, zwischen deren Freiheitsrechten und den Eingriffsbefugnissen des Staates ein besonderes Spannungsverhältnis besteht. Denn die betroffenen Rechtspositionen, um die es geht, sind – letztlich – auch unsere. Zugleich lohnt es sich, Berichte wie den der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter aufmerksam zu lesen. Denn er liefert die praktischen Einsichten.

Dazu abschließend noch ein Beispiel: Im Jahresbericht 2021 werden nicht nur Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Bereich des Justizvollzugs beschrieben, sondern es finden sich auch Empfehlungen für die Zukunft. Den Bereich „Kontaktmöglichkeiten und Digitalisierung“ betreffend heißt es dort unter anderem: „Die während der Corona-Pandemie geschaffenen Möglichkeiten digitaler Kommunikation sollen nicht reduziert werden.“ (S. 30). Dabei geht es vor allem um den von Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Kontakt zum Ehepartner oder zur Ehepartnerin sowie zur Familie, der zugleich digital sichergestellt werden soll. Auch hier müssen wir uns fragen, welchen Stellenwert diese Rechtsposition für uns hat und inwieweit wir bereit sind hinzunehmen, dass in sie eingegriffen wird.


Jahresbericht 2021: https://www.nationale-stelle.de/

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Dr. Lorenz Bode
Dr. Lorenz Bode
Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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