OLG Hamm: “Achtung, POZILEI!”

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Das Oberlandesgericht Hamm musste in einem kuriosen Buchstabensalat-Fall entscheiden. Ein Mann trug eine Warnweste mit der Aufschrift “POZILEI” (kein Tippfehler). Darf man das, obwohl dadurch offensichtlich eine Verwechslung mit der echten Polizei provoziert werden soll?

Der Vorfall geht auf eine Entscheidung des Landgerichts Paderborn (Urt. v. 16.08.2021, Az. 03 Ns – 47 Js 393/20 – 52/21) zurück. Demnach machte ein Mann aus Borchen (Ostwestfalen) mit seinem Pedelec eine Radtour. Dabei trug er eine neongelbe Jacke mit dunkelblauen Absätzen und silbernen Reflektorstreifen. So weit, so vorbildlich. Auf seinem Rücken stand jedoch in großen silbernen Buchstaben “POZILEI”. Das wäre vermutlich niemandem aufgefallen, wenn nicht Folgendes passiert wäre: An einer Kreuzung hielt der 43-Jährige neben einem Auto, klopfte gegen die Seitenscheibe und beschwerte sich bei der Fahrerin über ihre Fahrweise. Und es kam, wie es kommen musste. Die Frau zeigte den Pedelec-Fahrer an.

Verwechslungsgefahr ausreichend

Das Landgericht Paderborn sah im Verhalten des Mannes den Tatbestand des § 132 a I Nr. 4 StGB (Missbrauch von Berufsbezeichnungen) erfüllt. Wer unbefugt “inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt”, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Richter:innen verurteilten den Mann zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 55 Euro. Für den Tatbestand sei ausreichend, dass der Mann eine Uniform getragen habe, die einer echten Polizeiuniform zum Verwechseln ähnlich sehe. Auch wenn das Wort bewusst falsch geschrieben worden war, würden durchschnittlicher Beobachter:innen bei flüchtiger Betrachtung “Polizei” lesen.

Gegen das Urteil legte der Mann Sprungrevision zum OLG Hamm ein. Und das Gericht bestätigte die Vorentscheidung der ersten Instanz. Trotz des “Buchstabensalats” sähe das Outfit einer Uniform der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei zum Verwechseln ähnlich. § 132 a StGB schütze gerade bereits die Gefahr einer Verwechslung mit echten Amtsträger:innen. Dass die Autofahrerin letztendlich doch bemerkt habe, dass sie nicht von einem echten Polizisten angesprochen worden war, sei unerheblich.

Eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB) wurde dem Mann nicht zur Last gelegt, da er sich gegenüber der Frau nicht ausdrücklich verbal als Polizeibeamter ausgegeben hatte.


Entscheidung: OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2022, Az. 4 RVs 62/22

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