Pech gehabt: Rauchender Schüler außerhalb des Pausenhofs nicht unfallversichert

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Wer kennt sie nicht? Die Raucherecke am äußersten Ende des Schulhofs? Meistens versteckt hinter Mülltonnen und Fahrradständern. Und auch wenn es nie jemand zugeben würde: Hier treffen sich nicht nur rauchende Schüler:innen, sondern auch Lehrer:innen, die in dieser Zone beide Augen zudrücken. Probleme gibt es aber nicht nur, wenn man vom berühmt-berüchtigt strengen Mathelehrer beim Rauchen erwischt wird, sondern auch, wenn man als Schüler:in zum Rauchen den Pausenhof verlässt….

Das musste ein Gymnasiast aus Hamburg schmerzlich erfahren. Was war geschehen? Der damals bereits volljährige Kläger hielt sich im Januar 2018 erlaubterweise in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im Stadtpark in unmittelbarer Nähe des Gymnasiums auf und rauchte dort Zigaretten. Das Problem: Es war Winter. Und der fällt im Norden bekannterweise besonders stürmisch aus. Während der Raucherpause im Stadtpark fiel dem Gymnasiast ein schwerer Ast auf den Kopf. Dadurch erlitt der Schüler unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Das Sozialgericht Hamburg sah darin einen Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht Hamburg entschied genau andersherum und lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Diese Entscheidung bestätigte auf die Revision des Schülers hin nun auch das Bundessozialgericht. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungs­schutz gestanden, weil er nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfolgt sei. Der Einflussbereich der Schule habe ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor geendet. Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Belastungssituation im Unterricht den Spaziergang im Stadtpark notwendig gemacht haben könnte, um die Schulfähigkeit des Klägers zu erhalten bzw. wiederherzustellen, seien nicht ersichtlich. So heißt es zur Begründung in der Pressemitteilung des Gerichts.

Erholung auch auf dem Schulhof möglich

Und weiter: “Trotz der relativen Enge des Schulhofs war der Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes während der Schulpausen nicht zwingend erforderlich und somit kein notwendiger Bestandteil der Unterrichtspausen. Für eine Einvernahme des Stadtparks als erweiterter Schulhof fehlt das hierfür nötige Mindestmaß an schulischer Einflussnahme.”

Anders wäre es gewesen, wenn der Schüler sich in der Mittagspause einen Döner im Stadtpark geholt hätte. Denn: Anders als das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln (Bundessozialgericht, Urt. v. 19.5.1983, Az. 2 RU 44/82) steht die Einnahme von Genussmitteln mit dem Schulbesuch in keinem sachlichen Zusammenhang.

Wir merken uns also: Bei Sturm und Unwetter besser auf dem Schulhof rauchen. Auch wenn dort die Gefahr des Erwischtwerdens deutlich erhöht ist.


Entscheidung: Bundessozialgericht, Urt. v. 28.06.2022, Az. B 2 U 20/20 R
Pressemitteilung: https://www.bsg.bund.de/

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