Ein Krönchen für die Katze und ein Tütü für die Bulldogge? Bekleidung für Haustiere ist ein boomendes Geschäft. Was zum erfolgreichen Business jetzt nur noch fehlt, ist ein einprägsamer Name. Das dachte sich vermutlich auch die Inhaberin von “The Dog Face”, einer Bekleidungsmarke speziell für Hunde. Dieser Geschäftsidee machte jedoch das Markenrecht einen Strich durch die Rechnung. Denn: “The Dog Face” ähnelt der Marke “The North Face”.
Auf thedogface.de wird schicke Mode für Hunde vertrieben. Das Mode-Label gibt an, ausschließlich qualitativ hochwertige Materialien zu verwenden und sowohl Herrchen als auch Hund damit Freude zu bereiten. Stöbert man auf der Seite findet man signalrote Funktionsjäckchen, ganzkörper Fleece-Jacken für das verfrorene Kurzhaar sowie Jacken mit Kapuze, die dank Dog-Tex-Pro-Technologie hundertprozentig regen- und winddicht sein sollen. Ein Klettverschluss soll das Einklemmen von Fell beim Anziehen verhindern. Wow! Eine wahre Fundgrube für Hundeliebhaber:innen. Unter dem Label “The Dog Face” dürfen die Produkte jetzt allerdings nicht mehr verkauft werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Denn: Unter dem Namen “The North Face” vertreibt die Markeninhaberin seit über 50 Jahren Outdoorbekleidung – allerdings für den Mensch. Nicht für den Hund. Gegen die Verwendung der Bezeichnung “The Dog Face” hatte sich die Markeninhaberin im Eilverfahren gewendet, war jedoch vor dem Landgericht Frankfurt a.M. unterlegen. Dagegen hatte sie Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt. Mit Erfolg.
Keine Verwechslungsgefahr, aber “Zeichenähnlichkeit”
“Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen”, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
“The Dog Face” benutze die Marke aber trotzdem in rechtsverletzender Weise und müsse dies unterlassen. Denn es sei gerade nicht erforderlich, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestünde. Eine sogenannte “Zeichenähnlichkeit” reiche für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an, so die Richter:innen. Da die Marke “The North Face” in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin.
Und weiter: Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.
Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.6.2022, Az. 6 W 32/22
(vorausgehend LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.3.2022, Az. 3/8 O 12/22)
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/