#OttoGate: Wie die Jurabubble auf Twitter sich mit dem Versandhändler Otto anlegte

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Die vereinten Kräfte vieler Jura-Accounts haben es geschafft, dass der deutsche Versandhändler Otto bei Twitter trendet. Der Vorfall zeigt, wie online Händler:innen in den Sozialen Medien nicht mit ihren Kund:innen umgehen sollten. Und macht juristischen Laien einmal mehr klar, welche Rechte Verbraucher:innen beim Kauf im Internet zustehen. Eine lehrreiche Lektion für alle Seiten.

Was war geschehen? Eine Twitternutzerin hatte sich wegen einer kaputten Waschmaschine an den Kundendienst von Otto gewendet. Am 19. Juli erhielt sie eine schriftliche Antwort, in der Otto sich darauf berief, dass die 30-tägige Rückgabefrist für den Artikel bereits verstrichen sei. Es sei deswegen nicht mehr möglich, die gekaufte Ware zurückzusenden und eine Erstattung des Kaufpreises zu erhalten. Im Schreiben heißt es weiter: “Möglich ist aber der Weg im Rahmen der Gewährleistung direkt beim Hersteller Gorjen zu reklamieren. Dieser kann entweder tauschen, nachbessern und das Geld erstatten die Entscheidung obliegt aber dem Hersteller. […] Die Kollegen helfen gerne mit einer Lösung, über OTTO ist die Bearbeitungszeit wesentlich länger. […]“

Otto Kundendienst verweigert Reklamation

Das Schreiben wurde von der Nutzerin @shinygengarex auf Twitter gepostet und von der Jurabubble sofort als „Quatschjura“ enttarnt. Denn bei einer mangelhaften Sache, stehen dem:der Verbraucher:in natürlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Und zwar gegen den Verkäufer der Ware mit dem der Kaufvertrag auch zustande gekommen ist. In diesem Fall also mit dem Versandhändler Otto. Dieser versucht hier ganz offensichtlich, sich auf Kosten der Kund:innen möglichst billig aus der Affäre zu ziehen. Das Schreiben gaukelt nicht nur eine falsche Rechtslage vor, sondern stellt auch noch die Behauptung auf, dass eine Bearbeitung bei Otto viel länger dauern würde als beim Hersteller. Dadurch sollen die Kund:innen ganz offensichtlich mit ihren Problemen zum Hersteller abgeschoben werden. Und Otto versucht auch, sich rechtlich mit diesem Satz abzusichern. Denn formal verweigert man die Gewährleistung nicht, sondern verweist nur auf eine (angeblich) schnellere Alternative. Dreist!

Doch es kommt noch dreister: Auf den Tweet von @shinygengarex mit inzwischen über 1.000 Likes meldete sich das Social Media Team von Otto. Der Social Media Manager des Versandhändlers schrieb: „Der Hersteller ein Recht auf Nachbesserung, dies müssen wir ihm gewähren. Wir können auch den Termin für dich machen, wenn du nicht dort anrufen magst. LG^KC(JK)“. Das ist nicht nur rechtlich irreführend, sondern auch noch frech. Denn der Kundin wird unterstellt, sie sei nicht in der Lage, selbst beim Hersteller anzurufen. Das will die Kundin jedoch überhaupt nicht. Und muss es rechtlich auch nicht.

Jurabubble gibt auf Twitter Rechtsnachhilfe

Unterhalb des Tweets meldeten sich innerhalb weniger Stunden viele Anwält:innen, Referendar:innen und Jurastudierende zu Wort. Die Antworten sind teils ungläubig, dass ein so großes Unternehmen wie Otto nicht in der Lage sei, einen einfachen Mängelgewährleistungsfall juristisch korrekt abzuwickeln. Gleichzeitig kann sich die Jurabubble aber auch ein bisschen Häme nicht verkneifen. So wird das Social Media Team von Otto um die Lektüre des § 439 BGB gebeten, man fordert Otto dazu auf, endlich seine Rechtsabteilung einzuschalten und – das schönste – es gibt inzwischen zahlreiche Memes, die sich dem Vorfall angenommen haben (eine Auswahl findet ihr weiter unten).

@KleinstadtRA bringt es derweil auch für Laien verständlich auf den Punkt: „Liebes Social Media Team von Otto, bevor ihr jetzt hier weiter eure absolute juristische Unkenntnis zur Schau stellt, tut euch selbst den Gefallen und löscht das und ruft mal eure Rechtsabteilung an. So ein paar Stichworte für euch: Rechtsverhältnis Verkäufer zu Käufer, keine Durchgriffshaftung. Für den Kunden seid ihr Vertragspartner. Dem ist wurscht, was ihr danach für Fisematenten habt. Kostennote schicke ich euch Montag.“

Zwischenzeitlich meldet sich auch die ursprüngliche Geschädigte nochmals zu Wort. Sie müsse ihre Wäsche immer noch bei Freunden waschen… Wir hoffen, dass der Fall für sie noch ein Happy End haben wird! Sicher ist aber schon jetzt: Womit hat sich die Jurabubble über Otto beschwert? Mit Recht!

Juramemes gehen steil!

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Redaktion
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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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