Jurastudium: 17 berühmte Urteile aus dem Strafrecht (“Leading Cases”)

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Im Jurastudium werden gerne “echte” Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgefragt. Gerade im Strafrecht gibt es einige Urteile, die als absolute “Klassiker” angesehen werden. Wir haben Euch die wichtigsten BGH-Urteile in Strafsachen zusammengestellt. Von “B” wie “Badewannen-Fall” über “S” wie “Sirius-Fall” bis hin zu “Z” wie “Ziegenhaar-Fall” haben wir die Entscheidungen zusammengefasst, die häufig (in abgewandelter Form) in Klausuren, Hausarbeiten und dem Juraexamen abgefragt werden. Die 17 Leading Cases aus dem Strafrecht sind dabei aufsteigend nach Datum sortiert.

Tipps fürs Jurastudium

Ziegenhaar-Fall: RG, 23.04.1929, Az. I 1265/28 (RGSt 63, 21)

Der Angeklagte war Angestellter einer Pinselfabrik, in der er Ziegenhaare zu Pinselborsten verarbeitete. Er ließ über einen Händler Ziegenhaare aus China importieren und unterließ es entgegen den Vorschriften, diese vor der Verarbeitung zu desinfizieren. Die Ziegenhaare enthielten Milzbranderreger, mit denen sich sodann fünf Fabrikarbeiter:innen infizierten, von denen vier verstarben. Das Reichsgericht hob den Freispruch des Berufungsgerichts auf. Zunächst ist hier eine fahrlässige Begehungsweise von einer Tat durch Unterlassen abzugrenzen, wobei auf den Schwerpunkt abgestellt wird. Hier stand das aktive Ausgeben des verseuchten Materials und nicht das Unterlassen der Desinfektion im Vordergrund. Sodann ist zu fragen, ob allein die Möglichkeit, dass bei ordnungsgemäßer Desinfektion (als pflichtgemäßes Verhalten) ebenfalls eine Ansteckung möglich gewesen wäre, zum Entfall der Kausalität führt. Das verneinte das Reichsgericht. Der Erfolg müsse laut RG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann eintreten, wenn das pflichtgemäße Verhalten hinzugedacht wird.

Badewannen-Fall: RG, 19.02.1940, Az. 3 D 69/40 (RGSt 74, 84)

Die spätere Angeklagte hat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrer Schwester deren neugeborenes, uneheliches Kind getötet. Die Angeklagte legte das Neugeborene, das nach der Geburt hörbar atmete, in eine Badewanne, wo es ertrank. Das Reichsgericht verurteilte die Frau nicht wegen Mordes in Mittäterschaft mit ihrer Schwester, sondern nur wegen Beihilfe zum Mord. Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme berief sich das RG auf die rein subjektive Theorie (wird heute nicht mehr vertreten). Da die Tötung des unehelichen Kindes ausschließlich im Interesse der Kindsmutter gewesen sei, habe die Angeklagte lediglich Teilnehmerwille (animus socii) gehabt.

Blutrausch-Fall: BGH, 21.04.1955, Az. BGH 4 StR 552/54 (BGHSt 7, 325)

Der spätere Angeklagte wollte sich an einer Frau rächen und schlug ihr dazu mehrmals mit einem Hammer auf den Kopf. Danach hatte er Angst, die Frau könnte ihn wegen Körperverletzung anzeigen und beschloss, sie zu töten. Während der Tatausführung geriet der Mann in einen Blutrausch, wechselte die Tatwaffe und schlug der Frau mit einem Bergmannsbeil auf Gesicht und Kopf. Mindestens fünf der 30 Schläge waren tödlich. Das Schwurgericht nahm eine versuchte Tötung an, da nicht sicher nachweisbar sei, welcher der Schläge zum Tod geführt habe und ob der Angeklagte dabei zurechnungsfähig (Blutrausch) war. Der BGH urteilte, dass auch ein vollendeter Mord in Betracht käme, wenn der Täter es billigend in Kauf genommen hat, in einen solchen Blutrausch zu fallen und die Art der Vollendung der Tat nicht wesentlich von seiner Vorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.

Definitionen-Strafrecht

Lederriemen-Fall: BGH, 22.04.1955, Az. 5 StR 35/55 (BGHSt 7, 363)

Zwei Männer entschieden, einen Dritten auszurauben, indem sie ihn mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit würgten. Da ihnen das zu gefährlich erschien, schlugen sie ihrem Opfer letztendlich lieber mit einem Sandsack auf den Kopf. Der Sack platze jedoch, weswegen man doch auf den Lederriemen zurückgriff. Nach Ausführung der Tat bekamen sie Gewissensbisse und versuchten, das Opfer wiederzubeleben, was jedoch misslang. Problematisch ist hier, ob die beiden Täter mit Tötungsvorsatz handelten. Dies bejahte der BGH. Indem sie auf den Lederriemen zurückgriffen und sich der Todesgefahr bewusst waren, nahmen sie den Tod des Opfers billigend in Kauf. Der Billigung stehe dabei nicht entgegen, dass der Tod des Opfers den beiden sehr unerwünscht war.

Radfahrer-Fall: BGH, 25.09.1957, Az. 4 StR 354/57 (BGHSt 11, 1)

Der spätere Angeklagte fuhr mit seinem Lastzug auf einer Landstraße. Dabei überholte er einen Radfahrer mit einem Abstand von 75 cm statt der vorgeschriebenen 1,50 m. Während des Überholvorgangs geriet der Radfahrer unter den Anhänger des Lastzugs, er war sofort tot. Zum Tatzeitpunkt hatte der Radfahrer 1,96 Promille. Der LKW-Fahrer wurde zunächst wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB verurteilt. Dieses Urteil hob der BGH auf. Denn eine Strafbarkeit scheide aus, wenn sicher feststehe, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Selbst wenn der LKW-Fahrer den Seitenabstand eingehalten hätte, wäre der Radfahrer aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit verunglückt (zur ausführlichen Besprechung des Falles auf JURios).

Jauchegruben-Fall: BGH, 26.04.1960, Az. 5 StR 77/60 (BGHSt 14, 193)

Zwei Frauen geraten in Streit, worauf die eine Frau der anderen Frau zwei Hände Sand in den Mund stopft, wobei sie die Tötung des Opfers billigend in Kauf nahm. Das Opfer wird daraufhin bewusstlos. Die Täterin hält die andere Frau aber für tot und entsorgt die vermeintliche Leiche in einer Jauchegrube. Erst dort erstickt die bis dahin noch lebende Frau an der Gülle. Problematisch ist hier, dass der Tod zu dem Zeitpunkt, zu dem die Täterin mit Tötungsvorsatz handelte, noch nicht eintrat. Später – bei der Entsorgung der vermeintlichen Leiche – handelte die Täterin jedoch ohne Tötungsvorsatz, weil sie das Opfer bereits für tot hielt. Der BGH urteilte, dass es einen sog. “Generalvorsatz” im dt. Strafrecht nicht gebe. Beim erst später eintretenden Tod in der Jauchegrube handele es sich aber um ein nur unwesentliches Abweichen vom Kausalverlauf, weswegen ein vorsätzliches Tötungsdelikt (§ 16 StGB) angenommen werden kann (zur ausführlichen Besprechung des Falles auf JURios).

Dienstmützen-Fall: BGH, 21.01.1964, Az. 5 StR 514/63 (BGHSt 19, 387)

Ein Soldat der Bundeswehr stellte bei der Abgabe seiner Dienstbekleidungsstücke fest, dass ihm eine Schirmmütze fehlte, die er hätte ersetzen müssen. Deswegen brach er den verschlossenen Spind seines Stubengenossen auf und entwendete dessen Mütze, um sie bei der Bekleidungskammer als seine eigene abzugeben. Der Angeklagte hat dadurch den objektiven Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB – und das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 2 StGB – verwirklicht. Fraglich war aber, ob er dabei mit Zueignungsabsicht handelte. Dies verneinte der BGH, weil der Schadensersatzanspruch, dem der Angeklagte entgehen wollte, nicht zum in der Sache selbst verkörperten Sachwert zähle. In Betracht käme stattdessen eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 I StGB.

Laepple-Urteil: BGH, 08.08.1969, Az. 2 StR 171/69 (BGHSt 23, 46)

Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG) zu protestieren, veranstaltete der “Arbeitskreis Kölner Hochschulen” (AKH) einen “Sitzstreik”, durch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Der BGH musste entscheiden, ob es sich bei einem Sitzstreik um “Gewalt” i.S.d. § 240 StGB (Nötigung) handelt. Der BGH bejahte das Vorliegen von Gewalt und vertrat dabei den sog. “vergeistigten Gewaltbegriff”. Denn: Mit Gewalt nötige, wer psychischen Zwang ausübe, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlasst. Physisch wirkender Zwang beim Opfer sei hingegen nicht erforderlich. Den “vergeistigten Gewaltbegriff” hat der BGH inzwischen aufgegeben (BVerfG, 07.03.2011, Az. 1 BvR 388/05, BVerfGK 18, 365).  

Erstis

Rötzel-Fall:  BGH, 30.09.1970, Az. 3 StR 119/70 (NJW 1971, 152; MDR 1971, 59)

Ein Mann namens Rötzel griff die im elterlichen Haushalt beschäftigte Haushälterin Resi tätlich an und fügte ihr schwere Verletzungen zu. Aus Angst vor weiteren Körperverletzungen wollte das Opfer auf einen Balkon flüchten. Dabei stürzte sie ab und kam bei diesem Fluchtversuch zu Tode. Der BGH verneinte hier eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, weil der Tod des Opfers durch dessen eigenes Verhalten eingetreten sei. In der schweren Folge (Tod) habe sich folglich nicht die eigentümliche Gefahr des Grundtatbestandes (§ 223 StGB) niedergeschlagen.

Hochsitz-Fall: BGH, 30.06.1982, Az. 2 StR 226/82 (BGHSt 31, 96)

Der Angeklagte warf einen Hochsitz um, auf dem sein Onkel zur Jagd Platz genommen hatte. Dieser brach sich den Knöchel und musste im Krankenhaus behandelt werden. bei der Entlassung wurden ihm keine blutverdünnenden Mittel mitgegeben und der Onkel verstarb einige Tage später an einem Herz-Kreislauf-Versagen. Problematisch war jetzt, ob eine Verurteilung des Neffen wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB möglich ist. Denn Voraussetzung hierfür ist ein Unmittelbarkeitszusammenhang bzw. tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und (wenigsten fahrlässiger, § 18 StGB) Todesfolge. Der BGH bejahte § 227 StGB. Dabei stellte der BGH entgegen der sog. Lethalitätstheorie nicht auf den Körperverletzungserfolg, sondern auf die Körperverletzungshandlung ab.

Sirius-Fall: BGH, 05.07.1983, Az. 1 StR 168/83 (BGHSt 32, 38)

Der spätere Angeklagte lernte in einer Disco eine “unselbständige und komplexbeladene junge Frau” kennen. Er überzeugte sie davon, dass er Bewohner des Planeten Sirius sei und drängte sie dazu, eine hohe Lebensversicherung auf seinen Namen abzuschließen. Um als höherentwickeltes Lebewesen auf einem anderen Planeten “wiedergeboren” zu werden, müsse sie sich aber durch einen tödlichen Stromstoß mit einem Föhn in der Badewanne umbringen. Die Frau überlebte jedoch. Der BGH bejahte hier eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft (§§ 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 StGB). Die Richter:innen nahmen eine Täterschaft kraft überlegenen Wissens an, weil der Angeklagte die Frau über die Folgen des beabsichtigten Stromstoßes getäuscht habe, da diese fest daran glaubte, dadurch in eine “transzendente Existenz” überzugehen (zur ausführlichen Besprechung des Falles auf JURios).

Katzenkönig-Fall: BGH, 15.09.1988, Az. 4 StR 352/88 (BGHSt 35, 347)

Nach Feststellung des LG Bochum lebten die drei Angeklagten Peter P., Barbara H. und Michael R. in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Peter P. und Barbara H. überzeugten den Michael R. davon, Annemarie N. zu töten, weil dem (angeblich tatsächlich existierenden und übermächtigen) Katzenkönig ein Menschenopfer erbracht werden müsse. Annemarie N. überlebte die Messerstiche durch Michael R. nur knapp. Der BGH entschied, dass Peter P. und Barbara H. nicht nur Anstifter seien, sondern einen Mord in mittelbarer Täterschaft begangen hätten. Michael R. sei als Werkzeug anzusehen, weil die beiden anderen seinen (vermeidbaren) Verbotsirrtum, § 17 StGB, zur Tötung ausgenutzt hätten (zur ausführlichen Besprechung des Falles auf JURios).

Lederspray-Fall: BGH, 06.07.1990, Az. 2 StR 549/89 (BGHSt 37, 106)

Eine GmbH produziert ein Spray zur Imprägnierung von Leder. Die Kund:innen des Unternehmens klagen über Atembeschwerden, Übelkeit, Fieber und Lungenödeme, nachdem sie das Spray verwendeten. Es steht fest, dass die Gesundheitsschäden von dem Spray herrühren, das Labor der Firma kann die Ursache jedoch nicht genau festlegen. Die Geschäftsführer:innen entscheiden, das Spray weiter zu vertreiben, lediglich mit einem Hinweis versehen. Der BGH verurteilte die Geschäftsführer:innen wegen fahrlässigen Körperverletzung durch Tun (§ 229 StGB) und vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 I, 224 I Nr. 5, 13 I StGB). Eine generelle Kausalität (auch wenn offenbleibt welche Substanz genau toxisch ist) sei ausreichend. Und: Bei einem ressortübergreifenden Problem haften alle Geschäftsführer:innen eines Unternehmens als Mittäter:innen. Wird der Rückruf eines schädlichen Produkts unterlassen, ist darin eine Körperverletzung durch Unterlassen zu sehen.

Hoferben/Rose-Rosahl-Fall: BGH, 25.10.1990, Az. 4 StR 371/90 (BGHSt 37, 214)

Der Holzhändler Rosahl versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe erschieße. Rose lauerte Schliebe daraufhin auf. Im Dunklen erschoss er jedoch nicht Schliebe, sondern den unbeteiligten Schüler Harnisch. (Rose-Rosahl-Fall). Ganz ähnlich trägt sich der Hoferben-Fall zu: Der Angeklagte hatte sich entschlossen, Karl-Friedrich M. – seinen Sohn aus erster Ehe und Hoferben – zu töten. Mit der Tötung beauftragte er einen Dritten, der Karl-Friedrich M. im Pferdestall töten sollte. Im Dunklen wurde jedoch der unbeteiligte Nachbar erschossen.

Das preußische Obertribunal billigte die Verurteilung des Rose wegen Mordes (unbeachtlicher error in persona) und Rosahl wegen Anstiftung zum Mord („error in persona“ des Täters für den Anstifter ebenso unbeachtlich). Diese Entscheidung bestätigte der BGH im Hoferben Fall 150 Jahre später. (zur ausführlichen Besprechung des Falles auf JURios).

Referendariat

Labello-Fall: BGH, 20.06.1996, Az. 4 StR 147/96 (MDR 1996, 1051)

Der spätere Angeklagte begibt sich in eine Drogerie. Dort drückt er der Angestellten einen Lippenpflegestift („Labello“) in den Rücken und versichert ihr glaubhaft, es handele sich dabei um den Lauf einer geladenen Schusswaffe. Die Kassiererin ist so schockiert, dass sie den Inhalt der Kasse an den Täter übergibt. Bei der Tat handelt es sich nach Ansicht des BGH, der den Raub von der räuberischen Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild abgrenzt, unzweifelhaft um eine räuberische Erpressung gem. § 253, 255 StGB. Fraglich ist nur, ob der Labello die Qualifikation des § 250 I Nr. 1b) StGB erfüllt, da der Labello hier keine “echte” Waffe, sondern nur eine Scheinwaffe ist. Der BGH hat entschieden, dass erkennbar ungefährliche Alltagsgegenstände auf Grund der hohen Strafandrohung aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden müssen, weil hier lediglich die Täuschung des Opfers im Vordergrund stünde.

Pistazieneis-Fall: BGH, 19.01.1999, Az. 1 StR 171/98 (NJW 1999, 1562)

Die Eltern der siebenjährigen Anna B. lassen das Mädchen abends im Obhut ihrer Tante Elisabeth E. Diese gibt Anna B. mitgebrachtes Pistazieneis aus dem Supermarkt und Schokosoße aus dem elterlichen Kühlschrank. Nach Rückkehr der Eltern erbricht sich das Mädchen mehrmals. Ihre Mutter gibt ihr daraufhin ein Magenmittel. Nachdem es dem Kind immer schlechter geht, bringen es die Eltern ins Krankenhaus, wo Anna B. verstirbt. Ihre Tante wird angeklagt, das Mädchen vergiftet zu haben. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht Elisabeth E. frei. Es sei nicht hinreichend bewiesen, dass die Tante ihre Nichte getötet habe. Daher komme der In dubio pro reo Grundsatz zum tragen (zur ausführlichen Besprechung des Falles auf JURios).

Haustyrannen-Mord: BGH, 25.03.2003, Az. 1 StR 483/02 (BGHSt 48, 255)

Eine Frau wird von ihrem Ehemann jahrelang schwer misshandelt. Sollte die Frau ihn anzeigen, drohte er ihr damit, den Kindern etwas anzutun. Auch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Rockergruppe, traute sich die Frau nicht, ihren Ehemann zu verlassen. Weil sie die Situation für ausweglos hält, erschießt die Frau ihren Ehemann im Schlaf mit dessen Revolver. Für das Vorliegen einer Notwehr nach § 32 StGB fehlt es in diesem Moment an einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Da das Leben des Mannes die körperliche Unversehrtheit der Frau überwiegt, scheidet eine Rechtfertigung nach § 34 StGB aus. § 35 I StGB scheitert daran, dass die Frau behördliche Hilfe in Anspruch hätte nehmen können (“anders abwendbar”). Der BGH bestätigte deswegen eine Verurteilung wegen eines Heimtückemordes, milderte die lebenslange Freiheitsstrafe jedoch gem. § 49 I StGB (sog. “Rechtsfolgenlösung”).


Viele weitere Fälle gibt es hier: https://opinioiuris.de/gerichtsentscheidungen/bghst

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