Alarmanlagenverkäufer haftet nicht für Einbruch in Juweliergeschäft

-Werbung-spot_imgspot_img

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) kürt jeden Monat die “Entscheidung des Monats” auf seiner Website. Im Juni 2022 ging es um einen Einbruch in einem Juweliergeschäft. Für diesen haftet der Alarmanlagenverkäufer nicht, entschieden die Richter:innen.

Die später Geschädigte war eine Juwelierin aus Baden-Württemberg. Diese ließ für ihren Laden eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung installieren. Einige Monate später brachen unbekannte Täter:innen zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die etwa neun Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter:innen nicht mehr fassen. Ein Blitz-Einbruch.

Doch hätte der Diebstahl durch die Alarmanlage verhindert werden müssen? Obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkte und ein erstes Foto gemacht hatte, meldete sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später. Diese Zeitverzögerung habe den Einbrecher:innen zur Flucht verholfen, argumentierte die Ladeninhaberin. Die Juwelierin verlangte deswegen von dem Verkäufer der Alarmanlage den Ersatz des ihr entstandenen Schadens vor dem LG Frankenthal (Pfalz).

Foto mit Blitz schreckt Einbrecher:innen nicht ab

Die Richter:innen wiesen die Klage jedoch als unbegründet zurück. Dem Alarmanlagenverkäufer sei keine Pflichtverletzung nachzuweisen. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrecher:innen könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Alarmanlagenverkäufer könne deswegen kein fachlicher Vorwurf gemacht werden.

Außerdem hätte selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt, so das Gericht. Denn die Täter:innen ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei zwei Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Einbrecher:innen dort nicht mehr angetroffen.


Entscheidung: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 20.06.2022, Az. 9 O 3/21
Pressemitteilung: https://lgft.justiz.rlp.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel