Sozialrecht: Kleinwüchsigkeit ist keine Krankheit

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine geringe Körpergröße keine Krankheit im Rechtssinne darstellt. Kosten für eine entsprechende Beinverlängerung sind nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen.

Was war passiert? Geklagt hatte eine junge Frau aus Bremen, die nach Abschluss ihres Wachstumsprozesses eine Größe von knapp 1,50 Meter aufwies. Daraufhin entschied sie sich für eine operative Beinverlängerung. Beim Eingriff sollten Ober- bzw. Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem eingesetzt werden, wodurch sich Knochen und Gewebe auf die gewünschte Größe ausdehnen. Ihr Ziel sei eine Größe von 1,60 bis 1,65 Meter. Die Kosten sollte die gesetzliche Krankenkasse übernehmen.

Psychisches Leid durch Kleinwüchsigkeit genügt nicht

In ihrem Antrag führte die Frau an, von ihrer Umwelt nicht vollwertig wahrgenommen zu werden. Beigelegt war ein psychodiagnostisches Gutachten. Die Klägerin erlebe immer wiederkehrende depressive Phasen. Behinderungen im Alltag erlebe sie ständig durch hohe Umgebungen (Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränke etc.). Nicht überzeugt verwies die Krankenkasse auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der keine Erkrankung im Sinne des Gesetzes feststellte – eine Beinverlängerung sei mithin nicht notwendig.

Nach einem erfolglosen Widerspruch zog die junge Frau vor das Sozialgericht Bremen. Vor Gericht gab sie an, dass nur drei Prozent der Frauen eine Körpergröße unter 1,50 Meter hätten und somit eine Normalabweichung gegeben sei. Auch haben sich psychische Reaktionen herausgebildet, die die Voraussetzungen eines krankhaften Zustandes erfüllen, zumal eine psychotherapeutische Behandlung gutachterlich empfohlen wurde. Zudem sei ihre Berufsauswahl durch die Kleinwüchsigkeit eingeschränkt, da ihr dadurch eine Ausbildung als Pilotin verwehrt wurde.

Keine Krankheit im Rechtssinne

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar bestehe nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankenbehandlung, diese sei jedoch nur auf notwendige Maßnahmen beschränkt. Beispielsweise um eine Krankheit zu erkennen oder zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten bzw. Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung: “Ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht.”

Gerade unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei bereits keine Erkrankung festzustellen. Bei Kleinwüchsigkeit wird ein Grad der Behinderung erst (bei Abschluss des Wachstums) bei einer Größe von weniger als 1,41 Meter angenommen. Die Klägerin wies eine abschließende Größe von 1,47 bzw. 1,48 Meter auf und fällt mithin nicht unter diese Kategorie. Den Schwierigkeiten im Alltag könne durch angepasste Wohnungseinrichtungen und technische Hilfsmittel entgegengewirkt werden. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen könne eine therapeutische Behandlung in Betracht gezogen werden. Auch könne, unter Berücksichtigung des zugrunde gelegten Krankheitsbegriffs, die Berufseinschränkung keinen Einfluss auf die Frage haben, ob die Krankenkasse für einen operativen Eingriff aufkommen muss. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein.

LSG bestätigt die Rechtsauffassung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bekräftigte die Auffassung der Vorinstanz. Der 16. Senat bestätigte, dass das Sozialgericht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen und zutreffend angewendet hat. Die Klägerin habe auch keine durchgreifenden Argumente gegen die vorinstanzliche Entscheidung hervorbringen können. Zwar verwies sie auf die mögliche Ursache – das sog. Noonan-Syndrom – jedoch ist die erreichte Körpergröße selbst nicht als krankheitswertig einzustufen, sodass deren Ursachen nicht entscheidend sein können. Die Pressemitteilung des Gerichts trägt den Titel: “Auf die Größe kommt’s nicht an”.


Entscheidung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 05.07.2022, Az. L 16 KR 183/21

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